Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 20

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Ich denke, dass das auch eine Methode ist, um von vornherein mithilfe des Gerichts und des Gerichtskommissärs klarzumachen: Wenn da noch offene Ansprüche vorhan­den sind, dann sollten diese im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auch ent­sprechend berücksichtigt werden. Das ist letztlich auch eine Streitprävention, davon bin ich überzeugt.

 


Präsidentin Doris Bures: Weitere Zusatzfrage? – Bitte, Herr Abgeordneter Mag. Stefan.

 


Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Bundesminister, Sie ha-
ben gerade ausgeführt, dass das Erbrecht novelliert und sehr viele Änderungen und Modernisierungen vorgenommen wurden.

Ein wesentlicher Kritikpunkt dabei war, dass Ausdrücke teilweise, zum Beispiel im Zu­sammenhang mit letztwilligen Verfügungen, nicht konsistent verwendet wurden, oder auch, dass Begriffe in unserem Erbrecht und in der EU-Erbrechtsverordnung anders verwendet wurden.

Daher meine Frage: Werden Sie den Auftrag geben, das Erbrecht noch einmal dahin gehend zu überarbeiten, diese Ungenauigkeiten auszubessern?

 


Präsidentin Doris Bures: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Ich habe das derzeit nicht vor, weil ich von unserer Fachabteilung auch weiß, dass die Terminologie, die da ge­wählt wurde, eine durchaus zukunftsträchtige ist. Wir werden sehen, wie sich die Ter­minologie auf europäischer Ebene entwickelt. Derzeit haben wir keine Absicht, etwas zu ändern, vor allem auch deshalb nicht, weil ja völlig klar ist, was jeweils mit den Be­griffen gemeint ist.

Ich glaube, man würde nur Verwirrung stiften, wenn man wieder etwas ändert. Es soll jetzt einmal so bleiben, wie es ist, und wir werden sehen, ob sich nicht auch andere auf europäischer Ebene unserer Terminologie anschließen werden.

 


Präsidentin Doris Bures: Weitere Zusatzfrage? – Bitte, Frau Abgeordnete Dr. Lintl.

 


Abgeordnete Dr. Jessi Lintl (STRONACH): Sehr geehrter Herr Minister, Sie bezeich­nen die erleichterte Übergabe von Familienbetrieben durch eine Neuregelung betref­fend die Stundung des Pflichtteilanspruchs als eine der wichtigsten Neuerungen der Erbrechtsnovelle. Für diese Stundung fallen die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 Pro­zent an.

Wie beurteilen Sie die ökonomische Schieflage, dass einerseits die Pflichtteilsschuld­ner derzeit einen Kredit zu günstigeren Konditionen eingeräumt bekämen, andererseits der Pflichtteilsberechtigte momentan eine wesentlich höhere Verzinsung erlangt, als auf dem Markt erreichbar wäre?

 


Präsidentin Doris Bures: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Frau Abgeordnete, das, was Sie als ökonomische Schieflage bezeichnen, ist genau der Grund, wieso es praktisch kein Problem sein kann.

Der Zinssatz ist nun einmal generell im Gesetz so vorgegeben. Diese 4 Prozent sind derzeit – derzeit! – relativ hoch, aber es ist ja jedem Erben, der Pflichtteilsberechtigte auszahlen muss, unbenommen, günstigere Kredite aufzunehmen. Daher ist das mit Si­cherheit praktisch kein Problem. Der gesetzliche Zinssatz gilt ja nicht nur für den Be­reich des Erbrechts, er gilt generell. Man darf dabei eines nicht vergessen: Es geht auch um die Wahrnehmung der Interessen der Pflichtteilsberechtigten, so ist es ja nicht!

Wir greifen damit in die Rechte der Pflichtteilsberechtigten ein, aus verständlicherweise guten Gründen und im Rahmen dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.

 


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