Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 99

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Um­weltausschusses über die Regierungsvorlage (823 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird (854 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutz­gesetz geändert wird (823 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses (854 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Z.7 entfällt § 36b Abs.2.

Die Abs. 3 bis 10 erhalten die Bezeichnung 2 bis 9.

Begründung

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass neben der Errichtung eines nationalen Endla­gers auch die Möglichkeit von internationalen Kooperationen bei der Abfallbehandlung und -entsorgung in Betracht zu ziehen sind (§36b Abs.2). Die AntragstellerInnen schla­gen vor, diesen Passus ersatzlos zu streichen.

Österreich lehnt die Nutzung von Kernenergie in den Nachbarländern vehement ab. Die ungelöste Frage der Abfallentsorgung war und ist ein maßgeblicher Grund für Ös­terreichs ablehnende Haltung gegenüber der Atomkraft. Es erscheint daher wenig an­gemessen, nicht selbst die alleinige Verantwortung für den eigenen nuklearen Abfall zu übernehmen.

Nachdem sich Österreich in der vorliegenden Novelle die Verbringung der eigenen Atomabfälle ins Ausland dezidiert als Option offenhält, würde sich Österreich als atom­kraftkritisches Land mit Beschlussfassung dieser Bestimmung dem Vorwurf der Dop­pelmoral aussetzen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Buchmayr. – Bitte.

 


14.04.14

Abgeordneter Harry Buchmayr (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Wie bereits von meinen Vorrednern angesprochen, handelt es sich bei der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/70/EURATOM um die Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung eines nationalen Entsor­gungsprogrammes inklusive Endlagerung der in Österreich anfallenden – und ich be­tone: in Österreich anfallenden – radioaktiven Abfälle.

Im Gesetz steht dezidiert drinnen, dass die Abfälle national entsorgt werden sollen. Es ermöglicht nur für kleinere Länder eine Kooperation, und – das wäre auch zu betonen – unter voller Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein Großteil der in der Richtlinie angegebenen gesetzlichen Verpflichtungen sind in Österreich bereits umgesetzt.

 


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