Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (823 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird (854 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird (823 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses (854 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Z.7 entfällt § 36b Abs.2.
Die Abs. 3 bis 10 erhalten die Bezeichnung 2 bis 9.
Begründung
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass neben der Errichtung eines nationalen Endlagers auch die Möglichkeit von internationalen Kooperationen bei der Abfallbehandlung und -entsorgung in Betracht zu ziehen sind (§36b Abs.2). Die AntragstellerInnen schlagen vor, diesen Passus ersatzlos zu streichen.
Österreich lehnt die Nutzung von Kernenergie in den Nachbarländern vehement ab. Die ungelöste Frage der Abfallentsorgung war und ist ein maßgeblicher Grund für Österreichs ablehnende Haltung gegenüber der Atomkraft. Es erscheint daher wenig angemessen, nicht selbst die alleinige Verantwortung für den eigenen nuklearen Abfall zu übernehmen.
Nachdem sich Österreich in der vorliegenden Novelle die Verbringung der eigenen Atomabfälle ins Ausland dezidiert als Option offenhält, würde sich Österreich als atomkraftkritisches Land mit Beschlussfassung dieser Bestimmung dem Vorwurf der Doppelmoral aussetzen.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Buchmayr. – Bitte.
14.04
Abgeordneter Harry Buchmayr (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Wie bereits von meinen Vorrednern angesprochen, handelt es sich bei der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/70/EURATOM um die Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung eines nationalen Entsorgungsprogrammes inklusive Endlagerung der in Österreich anfallenden – und ich betone: in Österreich anfallenden – radioaktiven Abfälle.
Im Gesetz steht dezidiert drinnen, dass die Abfälle national entsorgt werden sollen. Es ermöglicht nur für kleinere Länder eine Kooperation, und – das wäre auch zu betonen – unter voller Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein Großteil der in der Richtlinie angegebenen gesetzlichen Verpflichtungen sind in Österreich bereits umgesetzt.
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