Abstimmung über Tagesordnungspunkt 2: Antrag des Justizausschusses, seinen Bericht 1073 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte um Ihr Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit und damit angenommen.
Abstimmung über Tagesordnungspunkt 3: Antrag des Justizausschusses, seinen Bericht 1074 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Wer stimmt dem zu? – Das ist wiederum mit Mehrheit angenommen.
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1613/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, geändert wird (1075 d.B.)
5. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1591/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, geändert werden (1076 d.B.)
Präsident Karlheinz Kopf: Nun kommen wir zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Die erste Wortmeldung dazu liegt von Herrn Abgeordnetem Mag. Stefan vor. – Bitte.
12.11
Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Im letzten Jahr wurde das Strafrecht reformiert, und zwar sehr aufwendig und mit großem Vorlauf. Nach 40 Jahren wollte man eine große Strafrechtsreform machen, deswegen wurden alle möglichen Fachleute eingebunden, und das Strafrecht wurde reformiert. – Wir als Freiheitliche haben nicht mitgestimmt, weil wir einige Kritikpunkte hatten, und auf zwei dieser Kritikpunkte beziehen sich diese heutigen Tagesordnungspunkte.
Der eine Kritikpunkt war, dass die Definition der Gewerbsmäßigkeit geändert wurde. – Gewerbsmäßigkeit war im alten Recht so geregelt, dass, wenn jemand eine Tat begeht, die offensichtlich darauf abzielt, sich mit dieser Tat auch fortlaufend ein Einkommen zu sichern, dies als gewerbsmäßig bezeichnet wurde. Das hatte eine höhere Strafdrohung und aufgrund dieser Bestimmung konnte man, wenn man diese Absicht nachweisen konnte, einen Täter festnehmen.
Jetzt hat man diese Gewerbsmäßigkeit geändert und hat gesagt: Nein, das ist zu scharf, da kann man zu leicht jemanden festnehmen, ihn in Haft nehmen, man muss das ändern! – Nun ist es so: Der Richter muss dem Täter zwei einschlägige Vortaten innerhalb eines Jahres nachweisen, und er muss ihm nachweisen, dass er mit seiner Tat 400 € pro Monat Einkommen erzielen kann und will.
Diese Punkte sind so einschränkend, dass wir sofort festgestellt haben: Diese Bestimmung ist sinnlos! Die wird nicht greifen und wird dazu führen, dass man eben Täter nicht mehr einsperren kann, und zwar insbesondere im Drogenbereich.
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