diese müssen in andere Stadtteile pilgern. Findet sich nun kein Apotheker, der seinen Standort wechselt, sollte man unseres Erachtens den bestehenden Apothekern erlauben, im wachsenden Stadtteil eine Filiale zu eröffnen. Nur darauf zielt der bescheidene Antrag ab, den ich nun einbringe:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erweiterung der maximalen wöchentlichen Betriebszeit von Apotheken sowie Aufheben der Bedarfsprüfung für Filialapotheken
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Gesundheit wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Betriebszeiten-Regelung für Apotheken nach dem Vorbild des Öffnungszeitengesetzes erweitert und Apothekern der Betrieb einer Filialapotheke innerhalb des eigenen betrieblichen Gemeindegebiets ermöglicht wird.“
*****
Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)
13.09
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen
betreffend Erweiterung der maximalen wöchentlichen Betriebszeit von Apotheken sowie Aufheben der Bedarfsprüfung für Filialapotheken
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1863/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Eva Mückstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird (1310 d.B.) – TOP 5
Die Reparatur des Apothekengesetzes und seine Anpassung an das EuGH-Urteil, welches es nun möglich macht, die Zahl der zu versorgenden Personen bei Eröffnung einer Apotheke zu unterschreiten, ist generell zu begrüßen. Diese Reparatur sollte jedoch nicht als große Entbürokratisierung gefeiert werden. Denn nach wie vor gefährdet das derzeitige Apothekengesetz im Hinblick auf Öffnungszeiten- und Bedarfsprüfungsregelung nicht nur die Berufsgruppe der Apotheker an sich, sondern legt den österreichischen Apothekerinnen und Apothekern derart massive Steine in den Weg, dass letztlich die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln darunter zu leiden hat:
So gilt derzeit nach § 8 (1) Apothekengesetz eine gesetzliche Deckelung der maximalen wöchentlichen Betriebszeiten von 48 Stunden für Apotheken. Zudem wäre eine tägliche Mittagssperre von zwei Stunden einzuhalten. Eine selbstständige Öffnung außerhalb dieser amtlich festgelegten Betriebszeit (Sperrzeit) ist nicht problemlos möglich - lediglich nach einer gesonderten Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde mit vorangegangener Bedarfsprüfung – Bürokratie pur.
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