Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 204

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Erwin (in Richtung des Abg. Rasinger), das darf ich auch in deinem Namen sagen – an unsere Klubmitarbeiterin Gabi Kotzegger und an Philipp Hartig. Ihr wart einfach spitze!

Und last but not least auch dir Danke, Erwin, denn ich weiß, was du klubintern mitgemacht hast. Danke! Da kann man wieder einmal sagen: Die Hartnäckigkeit hat sich in diesem Fall ausgezahlt. (Beifall bei der SPÖ.)

19.19


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der gesamtändernde Abänderungsantrag wurde ord­nungsgemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt und steht somit mit in Ver­hand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger und Kolleginnen und Kolle­gen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1550 der Beilagen über den Antrag 2033/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 227a Abs. 8 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 76b Abs. 4“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 351c Abs. 6 lautet:

„(6) Die Preiskommission (§ 9 Abs. 3 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992) ermittelt für Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte den EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der Preiskommission sechs Monate nach Antragstellung nach Abs. 1 auf Basis der Meldungen der vertriebsberechtigten Unternehmen unter Beiziehung der Gesundheit Österreich GmbH zu ermitteln. Nach der erstmaligen Preisfeststellung hat die Preis­kommission nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis festzustellen. Darüber hinaus kann die Preiskommission nach weiteren 18 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis feststellen. Die Preiskom­mission hat den jeweils ermittelten Preis dem Hauptverband mitzuteilen. Das Bundes­ministerium für Gesundheit und Frauen hat die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu veröffentlichen.“

3. § 351c Abs. 7 Z 2 lautet:

„2. So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die


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