Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, ich gehe davon aus, dass Ihre Rede noch nicht beendet ist, weil Sie noch einen Antrag einbringen wollen.
Abgeordneter August Wöginger (fortsetzend): Danke, Herr Präsident!
Ich bringe den Abänderungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Mag. Steinhauser, Mag. Loacker, Ing. Dietrich, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1525 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen eingeführt und das Verbrechensopfergesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes in 1596 der Beilagen, ein.
In den Eckpunkten habe ich den Antrag ausführlich erläutert, und er ist auch verteilt worden. Ich bitte um Zustimmung. (Allgemeiner Beifall.)
14.28
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Gerald Loacker, Ing. Waltraud Dietrich und Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 1525 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen eingeführt und das Verbrechensopfergesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes 1596 der Beilagen
Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage 1525 der Beilagen: Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen eingeführt und das Verbrechensopfergesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes 1596 der Beilagen wird wie folgt geändert:
Der Titel des Sammelgesetzes lautet:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Art. 1 (Heimopferrentengesetz-HOG) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG)
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Personenkreis
§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben
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