Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 135

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In Art. 113 entfällt Abs. 8

In Art. 113 Abs. 10 entfällt der letzte Satz.

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Was heißt das, meine Damen und Herren? Das heißt, dass nicht der Landes­haupt­mann in der Klasse stehen soll, weil er dort mit dem Parteibuch und nicht mit dem Schulbuch steht. Er macht Machtpolitik, nicht Bildungspolitik. Es heißt auch, dass der Landeshauptmann nicht den Bildungsdirektor bestimmen können soll, so wie Sie es jetzt in diesem neuen Gesetz vorsehen.

Wenn Sie bereit sind, diese Änderungen vorzunehmen, dann sind wir bereit, von allen anderen Schmerzpunkten, die wir haben, abzusehen. Wir haben immer eine konstruk­tive Grundeinstellung an den Tag gelegt, Frau Ministerin. Wir haben hier alle anderen Dinge zurückgestellt, aber niemand kann von uns verlangen, dass wir Bildungspolitik als parteipolitische Machtpolitik zementieren. So etwas werden wir nicht mittragen.

Das ist vielleicht nur ein kleiner Sprung über Ihren Schatten. Wenn Sie diesen Sprung über Ihren Schatten nicht wagen, dann werfen Sie einen ganz großen Schatten auf die Zukunft der jungen Menschen in diesem Land. (Beifall bei den NEOS.)

14.47


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Matthias Strolz, Claudia Gamon, Kollegin und Kollegen

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über den Antrag 2254/A der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes­verfas­sungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Trans­parenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungs­ge­richts­hofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minder­heiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts­gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschul­abschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schüler­ver­tretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geän­dert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts­ge­setz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landes­vertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertrags-


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