Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 136

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lehr­personengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtsprakti­kumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017) - TOP 13

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Unterrichtsausschusses über den Antrag 2254/A der Abgeord­neten Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen, angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Art. 113 Abs. 6 lautet:

„(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landes­hauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustan­de, kann der zuständige Bundesminister vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.“

In Art. 113 entfällt Abs. 8

In Art. 113 Abs. 10 entfällt der letzte Satz.

Begründung

Solange Bildungspolitik als Partei- und Machtpolitik begriffen wird, stehen im Zentrum des Interesses nicht die Schülerinnen und Schüler, sondern der Fokus gilt einzig dem Erhalt und Ausbau der eigenen (parteipolitischen) Pfründe und Einflussmöglichkeiten. Das ist für Schüler_innen, Lehrer_innen und Eltern hochgradig dysfunktional. Die Landeshauptleute sind in diesem Zusammenhang ein besonderes Ärgernis. Sie haben sich im aktuellen Gesetzesentwurf weiterhin den machtpolitischen Zugriff auf das Schulsystem gesichert. Der größte Schwachpunkt des Gesetzesvorschlags besteht in der Neugestaltung der Behördenstruktur. Die Möglichkeit des Landeshauptleute, sich mittels Landesgesetz selbst zu Präsidenten der Bildungsdirektion zu ernennen, ist jedenfalls abzulehnen. Die Funktion dieses Präsidenten dient offensichtlich vor allem der (partei)politischen Einflussnahme.

Zudem besteht im aktuellen Gesetzesentwurf eine weitere Lücke: Ist bei der Bestellung des Bildungsdirektor kein Einvernehmen zwischen dem Landehauptmann und dem zuständigen Minister herzustellen, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Diese Hintertüre zur Einflussnahme des Landeshauptmanns auf die Bestellung des Bildungsdirektors – und damit auf die gesamte Behörde – ist unbedingt zu schließen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Frau Abgeordnete Jank. – Bitte.

 


14.47.37

Abgeordnete Brigitte Jank (ÖVP): Herr Präsident! Frau Ministerin! Kolleginnen und Kollegen! Kollege Strolz, offensichtlich ist dieses vorliegende Paket sachlich und inhaltlich so gut, dass du inhaltlich nichts hinzufügen kannst und dich darauf konzen­trieren musst, Machtpolitik aufzuzeigen, die so nicht gegeben ist. Landeshauptleute sind demokratisch gewählte Personen und nicht böswillige Menschen. (Beifall bei der ÖVP. Abg. Strolz: ... nicht notwendig!)

 


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