Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll197. Sitzung, 4. Oktober 2017 / Seite 67

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Wesentlicher Faktor ist aber auch, dass die fachliche Kompetenz entsprechend vor­handen ist. Tierhalter müssen über das Wesen und über die Bedürfnisse der Tiere Be­scheid wissen. Ich darf an dieser Stelle die hohe Tierhaltekompetenz unserer Bäue­rinnen und Bauern hervorstreichen. (Beifall bei der ÖVP.) Ich bedanke mich jedenfalls bei den vielen Hundertausenden Menschen, die Tiere halten, dass sie verantwortungs­voll mit dem Ziel handeln, dass es den Tieren gut geht.

Wir verändern heute einen Punkt des Tierschutzgesetzes. In Summe haben wir ein gu­tes, ein modernes Tierschutzgesetz, das den Schwerpunkt auf eine gesamtheitliche Be­trachtung legt. Und wenn es auch den Anschein hat, dass nach dem 15. Oktober kein Stein mehr auf dem anderen bleibt – erste Silbersteine bröckeln ja bereits ab –, so hof­fe ich doch, dass dieses Tierschutzgesetz einen dauerhaften Bestand hat. (Zwischen­rufe des Abg. Steinbichler.)

Die ÖVP jedenfalls bekennt sich dazu. Die ÖVP will, dass es den Tieren gut geht, und die ÖVP will, dass es den Menschen in diesem Land gut geht. Und in diesem Sinne bitte ich darum, dass wir dieser Änderung auch zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

12.07


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Mag. Brunner zu Wort. – Bitte.

 


12.07.53

Abgeordnete Mag. Christiane Brunner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Minis­terinnen! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Zuerst bringe ich formal den folgenden Abänderungsantrag zum gegenständlichen Tier­schutzgesetz ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Brunner, Kolleginnen und Kollegen

betreffend den Antrag 2286/A der Abgeordneten Dietmar Keck, Jakob Auer, Franz Leon­hard Eßl, Mag. Gerald Loacker betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesge­setz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

„1. In § 8a. Absatz (2) lautet der erste Satz:

‚Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehr­bringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder nach Meldung der Aufnahme, Weitergabe oder Vermittlung von Tieren gem. § 31a oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestat­tet.‘

2. In § 31a lautet die Überschrift: ‚Aufnahme, Weitergabe oder Vermittlung von Tieren‘

3. In § 31a lautet der erste Satz:

‚Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, oder selbst oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Auf­nahme der Tätigkeit der Behörde melden.‘“

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Worum geht es? – Heute ist Welttierschutztag. Das ist ein Tag, an dem uns, glaube ich, die Verantwortung, die wir für unsere Mitlebewesen haben, bewusst werden sollte. Ich


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