kommen, die europarechtlich vertretbar ist, die keine Möglichkeit für Erpressungen schafft und die den Zugang zum Recht gewährleistet. Das bedingt eine völlige Überarbeitung. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)
14.26
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Ich weise den Antrag 80/A dem Justizausschuss zu.
Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kolba, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Verbandsmusterfeststellungsklagegesetz) (82/A)
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Wir kommen zum 7. Punkt der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Ich erteile zunächst dem Antragsteller, Herrn Abgeordnetem Kolba, das Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter.
14.27
Abgeordneter Dr. Peter Kolba (PILZ): Frau Präsidentin! Von der Bundesregierung ist leider niemand mehr da und es ist besonders - - (Abg. Rosenkranz: Bei der ersten Lesung ist nie jemand da!) – Sie brauchen nicht reinzurufen, ich werde nämlich Ihre Ministerin, Frau Hartinger-Klein, loben (Abg. Rosenkranz: Davon gehen wir aus! – Heiterkeit und demonstrativer Beifall bei Abgeordneten der FPÖ), und daher brauchen Sie nicht dazwischenzurufen, sondern das können Sie ihr ausrichten.
Und zwar werde ich sie deshalb loben, weil sie die Stirn hatte, dass sie die Arbeiterkammer beziehungsweise den Arbeiterkammerpräsidenten dazu gebracht hat, dass er auch zustimmt – nach langer, jahrelanger Überlegungszeit –, dass der Verein für Konsumenteninformation gegen den VW-Konzern mit Sammelklagen vorgehen darf. Das ist gut so. (Abg. Rosenkranz: Alles in dieser Regierung ist gut! Das ist nichts Neues!)
Das einzige Problem, das da besteht, ist – auch das hat sie richtig erkannt und gesagt –, dass die Ansprüche der Geschädigten in Österreich Mitte September dieses Jahres verjähren. Da setzt meine Skepsis an, denn binnen sechs Monaten eine Sammelklage nach dem bestehenden Recht – also eine Sammelklage nach dem österreichischen Recht, wie wir sie vor circa 15 Jahren im VKI erfunden haben – für 340 000 Geschädigte in Österreich zu organisieren, das halte ich für logistisch unmöglich.
Ich habe daher aus meiner Erfahrung auch im Verbraucherschutz einen Initiativantrag für eine Verbandsmusterfeststellungsklage eingebracht. Dieser Entwurf orientiert sich – das muss ich zugeben – am Entwurf des Kollegen Jarolim, aber in einem Kernpunkt ist er anders: Es ist eben nicht die Fortführung einer Gruppenklage, sondern mein Entwurf orientiert sich an dem, was in den Niederlanden Gesetz und Praxis ist, und an dem, was in Deutschland als Musterfeststellungsklage diskutiert wird.
Was sind die Vorteile dieses Modells? – Erstens: Klagsberechtigte Verbände nach dem Konsumentenschutzgesetz, aber auch ad hoc zu gründende gemeinnützige Rechtsträger können direkt und ohne dass sie Geschädigte einsammeln müssen, den Schädiger beim Handelsgericht Wien – und zwar nur dort – mit dieser Feststellungsklage klagen.
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite