Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 41

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Weiters ersucht der Nationalrat sicherzustellen, dass die Verwendung von ELGA-Daten für kommerzielle Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen ist.“

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungs­gemäß eingebracht und verlesen worden, er steht damit mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gelangt nun Herr Kollege Bacher. – Bitte.


10.03.59

Abgeordneter Walter Bacher (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ein Satz zu TOP 5: Die Forschung ist immens wichtig, und auch das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, aber trotzdem, denke ich, sollten die Rechte der Menschen an oberster Stelle stehen. Im vorliegenden Gesetz werden die Rechte der Menschen eingeschränkt, während der Zugang zu sensiblen Daten für die Unternehmen erleichtert wird. Das finde ich sehr schade. Wir haben es heute schon einmal gehört: Die Unternehmen haben Rechte, während die Menschen leider nur Pflichten haben. (Beifall bei der SPÖ.)

Zum mehrfach schon angesprochenen Antrag 189/A. Kollege Gerstl hat an Kollegen Wittmann die Frage gestellt, ob er Landeshauptmann Kaiser in Bezug auf die Kom­petenzverteilung, die wir schon angesprochen haben, schon informiert hat. (Abg. Jarolim: Der hat das verwechselt!) Ich könnte auch Sie fragen: Sind die ÖVP-Landes­hauptmänner auch schon darüber informiert worden, dass es da jetzt möglicherweise ein Problem gibt? Aber es ist ja noch nicht ganz so weit. (Abg. Rosenkranz: Mit einer Gegenfrage kann man selten eine Frage beantworten!)

Datenschutz im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bedeutet nicht, dass man die Daten an und für sich schützen soll, sondern bedeutet, dass man an erster Stelle die Menschen, deren Daten verarbeitet werden, schützen muss. (Beifall bei der SPÖ.)

Mit unserem Abänderungsantrag hätten wir jetzt die Möglichkeit gehabt, wenn wir den Art. 80 Abs. 2 der DSGVO anwenden, den größtmöglichen Schutz für die Menschen, deren Daten verarbeitet werden, umzusetzen. Was bedeutet dieser Art. 80 Abs. 2 der DSGVO? – Es wurde schon mehrfach angesprochen, aber nie ganz konkret fest­gehalten: Es geht um die Möglichkeit, gegen Großkonzerne wie Google, Facebook und Co vorgehen zu können, ohne dass es einen konkreten Auftrag einer betroffenen Person gibt. Das hat auch Kollege Herbert schon angesprochen. Aber was nicht gestimmt hat: dass ich dazu meinen Namen herzugeben brauche. Das Ganze bleibt abstrakt, es ist anonym. Deshalb sehe ich da nicht die ganz große Gefahr.

Der wesentliche Unterschied zwischen Verbandsklage und Sammelklage ist jener, dass es bei der Verbandsklage nur um die Feststellung des Rechts geht, während es bei der Sammelklage tatsächlich um Schadenersatz geht.

Ich denke, da kann man nicht von einer Übererfüllung des Gesetzes reden, da kann man nicht von Gold Plating sprechen, es ist nur die konsequente Umsetzung des größt­möglichen Schutzes der Menschen, und dieser sollte immer über den Interessen der Großkonzerne stehen. (Beifall bei der SPÖ.) Womöglich ist man hier aber auch Spendengebern verpflichtet – und vielleicht deshalb diese Vorgangsweise. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Himmelbauer: Entschuldigung!? – Abg. Wöginger: Androsch!)

Die Angst der Wirtschaft, denke ich, ist unbegründet. Es geht um ausländische Kon­zerne und nicht um die einheimische Wirtschaft. Da würde ich in die einheimische Wirtschaft mehr Vertrauen voraussetzen, dass da eh nichts passiert. Aber gerade die


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