ungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung den Mietern der Anlage zur Verfügung stehen, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Erhöhung (§ 14 Abs. 2) des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“
2. Z 25a. lautet:
„25a. In § 14c Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1, 2a bis 4 sowie 6)“ geändert in „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1 bis 7)“
3. Z 25b. lautet:
„In § 14c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der in § 14a Abs. 2 Z 5 und 7 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“
*****
Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
16.12
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§ 53 Abs. 3 GOG-NR
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Petra Wimmer,
Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Bautenausschusses (653 d. B.) betreffend den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird
Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Z 25. lautet:
„25. Nach § 14a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung den Mietern der Anlage zur Verfügung stehen, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Erhöhung (§ 14 Abs. 2) des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite