Antrag der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Dr. Irmgard Griss, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) geändert wird (968/A)
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen nun zum 24. Punkt der Tagesordnung. (Abg. Jarolim begibt sich bereits zum Rednerpult.)
Hinsichtlich dieses Antrages wurde dem Verfassungsausschuss eine Frist zur Berichterstattung bis zum 4. Juli 2019 gesetzt.
Herr Kollege Jarolim, es tut mir leid, aber Sie sind noch nicht dran.
Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Steinacker. – Bitte. (Ruf bei der ÖVP: Ist eh so besser
23.10
Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Vizekanzler! Hohes Haus! Geschätzte Mitbürgerinnen und Mitbürger! Mit diesem Antrag wollen SPÖ, NEOS und die Liste JETZT erreichen, dass die Strafrechtssektion im Justizministerium in eine Strafrechtslegistik- und in eine Weisungssektion geteilt wird. Das soll heißen, dass in Zukunft im Strafrecht die Theorie und die Praxis voneinander getrennt sind und wieder nebeneinander laufen. Viel Energie scheint mir in diesen Antrag, der uns vorliegt, nicht investiert worden zu sein. Die Begründung mit dem lapidaren Satz, die Zusammenlegung zu einer einheitlichen Strafrechtssektion habe sich nicht bewährt, wie man in den letzten Jahren beobachten konnte, ohne irgendein Beispiel dafür zu bringen, das ist für mich keine sachlich fundierte Begründung und auch nicht nachvollziehbar. (Beifall bei der ÖVP.)
Ich gestehe gerne zu, dass man in der politischen Meinungsbildung zu den Themen Strafrechtslegistik- und Weisungssektion verschiedene Ansichten haben kann. Darüber kann man gerne diskutieren, und es wird in unserem Parlament wohl verschiedene Meinungen geben können und dürfen.
Meines Erachtens hat die Zusammenführung der Sektionen im Jahr 2010 – das ist ja immerhin schon gut neun Jahre her – aber dazu geführt, dass es in der Sektionsleitung eine gute, ja eine exzellente Zusammenschau von Straflegistik und Anwendung der Straftatbestände bei der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften gibt, denn oft – das wissen wir alle – sind es ja die Praktiker, die untersuchenden Staatsanwälte, die gegebenenfalls Änderungsnotwendigkeiten artikulieren und argumentieren. Und die Legistik kann dann so auf kurzem Wege entsprechend nachziehen.
Lassen Sie mich ein Beispiel bringen: Im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Verbindungen konnte die Sektion einerseits die Staatsanwaltschaften entsprechend unterstützen und beraten, auch bei der Frage, welche Art der Delikte angeklagt werden kann. Andererseits gab es da Lücken im Gesetz, die in der Praxis offensichtlich wurden und die zu schließen dem Parlament vorgeschlagen wurde.
Was außerdem auffällt, ist, dass der Antrag eine Detailregelung über eine Sektion im Bundesministeriengesetz vorsieht, und meiner Ansicht nach ist es systemwidrig, wenn man im Bundesministeriengesetz so ins Detail geht. Es wird ja im Antrag vorgesehen, dass der Absatz 8 des § 7 geändert werden soll, wodurch detailliert festgelegt wird, wie die Einteilung des Ressorts zu erfolgen hat.
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