18.06
Abgeordneter Hannes Amesbauer, BA (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Frau Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Es war sehr spannend, dieser Debatte zu folgen. Es ist bemerkenswert, zu hören, wie es die SPÖ beim Thema Gewaltschutz immer schafft, die Täter zu verhätscheln und die Opfer im Regen stehen zu lassen (Abg. Heinisch-Hosek: Waren Sie herinnen? Ich weiß ja nicht!), aber bitte, ich werde mich jetzt einer anderen Problematik widmen, nämlich den Betriebskrankenkassen in der Obersteiermark. Es wundert mich, dass Kollege Muchitsch nicht darauf eingegangen ist (Abg. Muchitsch: Kommt noch! Kommt noch!), weil die Sozialdemokraten bei uns im jetzigen Wahlkampf, allen voran Jörg Leichtfried und Max Lercher, seit Wochen Panikmache betreiben, Unwahrheiten verbreiten und die Mitarbeiter der Voestalpine verunsichern, was ja grundsätzlich auch in Wahlkampfzeiten sehr, sehr unredlich ist, meine Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ.)
Worum aber geht es? Um was geht es denn konkret? (Zwischenruf des Abg. Leichtfried.) – Na, was heißt, pass auf, was ich sage? Ich sage, wenn ich da stehe, was ich will, Jörg Leichtfried, nimm das zur Kenntnis! (Abg. Leichtfried: Ich habe gesagt, ich wünsche dir viel Spaß!) – Ja, ja. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Geschätzte Damen und Herren, wir in der leider nicht mehr amtierenden türkis-blauen Bundesregierung haben die historische Kraftanstrengung geschafft, die Sozialversicherungsträger zusammenzulegen. Seit 20 Jahren wurde in Österreich darüber geredet, und wir haben es geschafft. Wir haben zum Wohle der Versicherten aus 21 Trägern fünf gemacht, um Synergien zu nützen und diesen aufgeblähten Apparat nicht mehr zu haben. (Zwischenrufe der Abgeordneten Rainer Wimmer, Matznetter und Noll.) – Ja, da werden die Genossen ganz nervös.
Worum aber geht es denn konkret? – Es wäre möglich gewesen, diese Betriebskrankenkassen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung auch mit dem Arbeitgeber in betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen überzuleiten. (Zwischenruf des Abg. Krist.) Das mit der Voest im Rahmen der Sozialpartnerschaft auszuverhandeln haben die Sozialisten nicht geschafft (Abg. Deimek: Ui!), und jetzt schreien sie Zeter und Mordio.
Meine Damen und Herren, wir haben gemeinsam mit der ÖVP (Abg. Leichtfried: „Gemeinsam mit der ÖVP“ sagt eh schon alles!) einen Abänderungsantrag erarbeitet, den ich einbringen werde und in dem einfach klargelegt ist, dass eine Privatstiftung zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge eingeführt wird. Das Gute für die Versicherten ist nämlich, dass sie dadurch keine Nachteile habe. Alle Zusatzleistungen, die sie jetzt in der Betriebskrankenkasse genießen, werden zu 100 Prozent auch in der Privatstiftung zur Verfügung stehen. Alle anderen Versicherungsleistungen werden ihnen im Rahmen der ÖGK wie allen anderen ASVG-Versicherten ausbezahlt; also kein Nachteil für die Mitarbeiter.
Zusätzlich ist es auch so, Jörg Leichtfried – wenn du den Antrag gelesen hast, weißt du das auch –, dass das Vermögen der Betriebskrankenkassen auch der Stiftung zur Verfügung steht. Das gesamte bisherige Management wird in der Stiftung drinnen sein und auch die Obleute der Betriebskrankenkassen – drei Stück sind das in der Obersteiermark – sind in alle Entscheidungsfindungen im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der ÖGK voll eingebunden.
Alle Mitarbeiter der Betriebskrankenkassen werden zu den gleichen Bedingungen übernommen. (Abg. Leichtfried: Wo sind die Mitarbeiter von der Kassa?) – Bitte? Was sagst du? (Abg. Leichtfried: Wo sind die Mitarbeiter von der Kassa?) – Wo sind die Mitarbeiter von der Kassa? Das sind dann Mitarbeiter der Österreichischen Gebietskrankenkasse, der ÖGK (Abg. Vogl: Österreichische Gesundheitskasse heißt das! Ihr wisst ja nicht einmal, wie das heißt!) – Gesundheitskasse, danke, entschuldige den Versprecher! –, und die haben die gleichen Leistungen. Darum geht es, meine Damen und Herren.
Wir haben sogar die Obleute in diesem Gesetzentwurf festgeschrieben. Es ändert sich für die Versicherten nichts, sie haben weiterhin die Zusatzleistung. Das gilt für aktive Arbeitnehmer, das gilt für deren Angehörige, das gilt für Pensionisten und das gilt auch für künftige Mitarbeiter. Also das verstehe ich nicht, erklären Sie es einmal, legen Sie einmal das Problem dar, das Sie haben! Sie wollen alles gleichmachen.
Der Antrag vorige Woche, das war eine Verhöhnung des Parlamentarismus. Die Gewerkschaftsvertreter der Betriebe haben sich im Gegensatz zu euch wenigstens mit uns an den Verhandlungstisch gesetzt, heute noch. Wir sind uns nicht ganz einig geworden, ja, das gebe ich zu (Abg. Leichtfried: Was heißt „nicht ganz“? Ihr seid euch überhaupt nicht einig geworden!), aber ihr habt nicht mit uns verhandelt. Ihr knallt uns einen Antrag hin, in dem nur steht, dass alles so bleiben muss, wie es ist. Dem können wir natürlich nicht zustimmen.
Abschließend also noch einmal: Es bleibt für die Versicherten alles gleich, sie haben keinen Nachteil. Es bleibt für das Management gleich. Die Serviceeinrichtungen bis hin zum Chefarzt, das bleibt gleich; das ist dann in Kooperation mit der ÖGK zu regeln (Zwischenruf des Abg. Matznetter), da seid ihr in der Sozialpartnerschaft als angebliche Arbeitnehmervertreter gefordert.
Eines schreibe ich euch aber ins Stammbuch – und ich habe in jeder Voest-Bude in der Obersteiermark meine Informanten drinnen (Oh-Rufe bei der SPÖ) –: Hört auf mit dieser Panikmache! (Abg. Matznetter: Betriebsspionage nennt man das!) – Na, das sind die Hackler, die meine Haberer sind, Freunde! Es ist so. (Weitere Zwischenrufe bei der SPÖ.) Das ist kein Thema. Diese Verunsicherungspolitik, diese Panikmache aber hat schon beim Arbeitszeitgesetz nicht funktioniert und nicht gegriffen. Da ist überhaupt nichts passiert, da ist niemandem etwas passiert. Da seid ihr auf die Straße gegangen, da habt ihr demonstriert. Jetzt macht ihr Unterschriftenaktionen und verunsichert die fleißigen Mitarbeiter in den Stahlwerken der Voest.
Das haben sich die Menschen nicht verdient. Setzt euch an den Verhandlungstisch mit dem Konzern und schaut, dass ihr die bestmöglichen Lösungen herausbekommt! Das ist eure Aufgabe als Personalvertreter, liebe Freunde. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Deimek.)
Hören wir also mit der Panikmache auf, bleiben wir bei den Fakten! Ich bin froh, dass mit der Österreichischen Volkspartei – Andreas Kühberger war dabei – diese Einigung erzielt wurde und dass wir für die Mitarbeiter das Maximum herausgeholt haben. Wenn die Mitarbeiter ihre Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen können und keinerlei Nachteile haben werden, dann kann ich guten Gewissens diese Maßnahme mittragen.
Ihr setzt euch bitte an den Verhandlungstisch, schaut, dass ihr einmal für die Hackler etwas Gescheites rausbringt und hört mit diesen Scheingefechten hier auf! Davon hat kein Mensch irgendetwas.
Die Arbeitnehmer in der Obersteiermark können sich darauf verlassen, dass die Freiheitliche Partei auch in Zukunft hinter ihnen steht. Von euch haben sie sich schon längst abgewendet, und das mit gutem Recht. (Beifall bei der FPÖ.)
18.12
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Andreas Kühberger, Hannes Amesbauer BA, Mag. Ernst Gödl, Wolfgang Zanger
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 970/A betreffend ein Gewaltschutzgesetz 2019
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 23 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „23/2019“ durch den Ausdruck „84/2019“ ersetzt.
b) Nach der Z. 1 werden folgende Z. 1a. und 1b. eingefügt:
1a. § 725 in der Fassung des Art. 9 Z 8 des Finanz-Organisationsreformgesetzes erhält die neue Bezeichnung „§ 729“; in der Überschrift zu dieser Bestimmung wird der Ausdruck „Art. 7“ durch den Ausdruck „Art. 9“ ersetzt.
1b. Der bisherige Text des § 727 in der Fassung des Art. 1 Z. 4 des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020, BGBl. I Nr. xx/2019, ist abweichend von den §§ 108 Abs.6, 293 Abs. 2 und 728 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen."
c) Die Z. 2 lautet:
„2. Nach § 729 wird folgender § 730 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019
§ 730. § 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““
d) Nach Z 2 werden folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:
„3. Nach § 730 wird folgender § 731 samt Überschrift angefügt:
„Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018
§ 731. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie im Verhältnis zwischen den bisherigen Betriebskrankenkassen und einem Sozialversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien für die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100 2018, erforderlichen und im Folgenden näher bezeichneten Vorgänge, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte.
(2) Die durch den Übergang von Vermögen, Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
(3) Der Übergang von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
(4) Übertragene Wirtschaftsgüter gelten ertragssteuerlich als unentgeltlich übertragen. Die Buchwerte sind fortzuführen.
(5) Lohnsteuerrechtlich treten die übernehmenden Sozialversicherungsträger in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeber ein.
(6) Der Übergang von Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder zwischen Sozialversicherungsträgern oder dem Hauptverband (Dachverband) stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.
(7) Parteienbezeichnungen und Eintragungen in öffentliche Register (Grundbuch, Firmenbuch, Vereinsregister u.dgl.) betreffend bisherige Sozialversicherungsträger bzw. den Hauptverband sind auf Anregung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes oder bei jeder aus sonstigem Anlass vorzunehmenden Änderung der Eintragung nach Anhörung des neuen Sozialversicherungsträgers bzw. des Dachverbandes von Amts wegen zu berichtigen. Die bisherigen Bezeichnungen und Eintragungen wirken bis zur Berichtigung in rechtlicher Hinsicht, als ob sie bereits berichtigt wären.
(8) § 731 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft“
4. Nach § 731 wird folgender § 732 samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen
§ 732. (1) Für den Fall, dass für die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg eine oder mehrere Privatstiftungen gemäß § 718 Abs. 9 errichtet werden, gelten für die Auflösung der Betriebskrankenkassen und für die Stiftungen § 718 Abs. 10 und Abs. 10a sowie die nachfolgenden Regelungen.
(2) Die Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Ihr Vermögen geht mit 1.1.2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Betriebsunternehmer der in Abs.1 genannten Betriebskrankenkassen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten, Pensionisten (Beziehern von Rehabilitationsgeld) und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse geltenden Leistungsniveaus bis zum 1. Jänner 2020 eine oder mehrere Privatstiftungen zur Förderung der Gesundheit (Privatstiftung zur betrieblichen Gesundheitsförderung) errichten. Zweck dieser Privatstiftungen ist es, durch die Finanzierung von Zusatzleistungen zu Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse die Gesundheit der gemäß § 26 Abs 1 Z. 3 ASVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezeichneten Personen zu fördern. Dies gilt sinngemäß auch für künftige Beschäftigte, Pensionisten und Bezieher von Rehabilitationsgeld, sowie die Angehörigen dieser Personen.
(4) Jene Personen, die am 31.12.2019 leitende Angestellte einer dieser Betriebskrankenkassen sind, und deren Dienstverhältnis auf die Österreichische Gesundheitskasse übergeht, sind für eine Periode von fünf Jahren Mitglieder des Stiftungsvorstandes der jeweiligen Privatstiftung. Sie üben diese Tätigkeit als Teil ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus und scheiden aus dem Stiftungsvorstand durch Rücktritt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur österreichischen Gesundheitskasse, spätestens jedoch mit Ablauf der Funktionsperiode aus. Eine Wiederbestellung oder weitere Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Jene Personen, die am 31.12.2019 die Funktion eines Obmanns der Betriebskrankenkasse ausüben, sind bis 31.12.2020 berechtigt, vom Stiftungsvorstand der jeweiligen Privatstiftung in allen Belangen, die die Auflösung der Betriebskrankenkasse sowie den Übergang von Aufgaben der Betriebskrankenkasse auf die Privatstiftung betreffen, insbesondere zur Schlussbilanz und gegebenenfalls zu Kooperationsverträgen, die die Stiftung mit der Österreichischen Gesundheitskasse abschließt, Auskünfte zu verlangen, die unverzüglich zu erteilen und über Ersuchen der ehemaligen Obmänner mit diesen zu beraten sind. Sie haben für ihre Tätigkeit, durch die kein Dienstverhältnis begründet wird, Anspruch auf Unterstützung durch die Stiftung sowie gegenüber der Stiftung Anspruch auf Funktionsgebühren und Auslagenersätze entsprechend den am 31. Dezember 2019 für sie geltenden Regelungen.
(6) Wenn eine Privatstiftung gemäß Abs. 3 errichtet wird, gehen die im Eigentum der jeweiligen Betriebskrankenkasse befindlichen Immobilien sowie 90% des, im Jahresabschluss der jeweiligen Betriebskrankenkasse für das Jahr 2018 abzüglich des Werts der Immobilien ausgewiesenen, Reinvermögens der Betriebskrankenkasse mit Ablauf des 31. Dezember 2019 auf die Stiftung über. Die Österreichische Gesundheitskasse hat von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2019 übergehenden Reinvermögens der jeweiligen Betriebskrankenkasse am 31. März 2020 einen Teil an die Stiftung zu übertragen, der als Prozentsatz des in der Schlussbilanz der Betriebskrankenkasse ausgewiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.
(7) Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.““
Begründung
Zu lit a bis c:
Mit diesen Bestimmungen werden der Einleitungssatz aktualisiert sowie Paragraphenbezeichnungen von Schlussbestimmungen (im Hinblick auf vorangegangene Novellen zum ASVG) berichtigt. Weiters wird in § 727 eine erforderliche Parallelbestimmung zu § 376 Z 3 GSVG und zu § 369 Z 4 BSVG eingefügt, wonach die Valorisierung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare (§ 293 Abs 1 lit.a sublit. aa) für 2020 entfällt, da dieser Richtsatz durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 ohnehin mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2020 außerordentlich erhöht wird.
Zu lit. d (§ 731):
Die im Zuge der Neuorganisation des österreichischen Sozialversicherungswesens durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz erfolgte Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat erhebliche Auswirkungen etwa im Bereich Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Körperschaftsteuer, sowie bei Bestandrechten, bücherlichen Rechten und auf andere öffentliche Register.
Durch eine umfassende sachliche Abgabenbefreiung für die mit den Zusammenlegungen einhergehenden Vermögensübertragungen können diese vermieden werden. Im gleichen Zusammenhang soll auch die Vielzahl der notwendigen Maßnahmen und Eintragungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglichst einfach gestaltet werden. Ein eigener Antrag für jedes Verfahren soll nicht notwendig sein, einschlägige Umstellungen sollen von Amts wegen erfolgen können. Die mittlerweile vorhandenen Einrichtungen der Verfahrensautomation (work-flow-Systeme) werden für die Vollziehung des Abs. 7 Hilfestellungen leisten können
Zu lit. e (§ 732):
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden bereits umfangreiche Steuerbefreiungen für die anstelle der aufgelösten Betriebskrankenkassen in Aussicht genommenen Stiftungen vorgesehen:
- im Stiftungseingangssteuergesetz hinsichtlich der Vermögensübertragungen,
- im Einkommensteuerrecht hinsichtlich der Leistungen an die Versicherten,
- sowie im Körperschaftssteuerrecht.
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass das Vermögen der genannten Betriebskrankenkassen zum weitaus überwiegenden Teil an die in Aussicht genommenen Stiftungen zur Förderung der Gesundheit und zur Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus für die Versicherten (deren Angehörige) übergeht.
Dieser Vermögensübergang erfolgt in zwei Schritten: Die Immobilien und 90% des in der Schlussbilanz 2018 ausgewiesenen Reinvermögens (abzüglich des Werts der Immobilien) gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Stiftungen über, das übrige Vermögen wird zunächst treuhändig durch die Österreichische Gesundheitskasse verwaltet, bis die Schlussbilanz für 2019 erstellt ist, und in der Folge bis 31. März 2020 anteilig übertragen.
Der Prozentsatz des zu übertragenden übrigen Vermögens wird durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgelegt. Dabei ist einerseits auf das Alter der Versicherten, andererseits auf die vom jeweiligen Betriebsunternehmer bisher getragenen Verwaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist bis 30. November 2019 zu erlassen und kundzumachen.
Um einen reibungslosen Übergang der Verwaltung und eine nahtlose Leistungserbringung an die Versicherten zu gewährleisten, werden die bisherigen leitenden Angestellten der jeweiligen Betriebskrankenkasse durch Gesetz zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes bestimmt.
Den bisherigen Obleuten der Betriebskrankenkassen werden umfassende Überwachungs-, Informations- und Beratungsrechte eingeräumt, um die Transparenz der Tätigkeit der Stiftungen sicher zu stellen.
Schließlich ist vorgesehen, dass die Österreichische Gesundheitskasse und diese Stiftungen berechtigt und verpflichtet sind, Kooperationsverträge zu schließen und auf deren Grundlage das Versichertenservice bestmöglich zu erbringen (one-stop-shop).
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wird gerade an alle Abgeordneten verteilt; er wurde in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag.a Verena Nussbaum. – Bitte.