Meine Damen und Herren! Ja, man kann über den Text vielleicht noch reden – weil mich der Kollege von der SPÖ auch diesbezüglich angeredet hat. Ich denke, er ist jetzt mithilfe von Verfassungsrechtlern umfassend abgeklärt. Man kann damit leben. Ich bin aber gerne bereit, bis zur Abstimmung auch noch weiterzudiskutieren, weil es mir einfach wichtig erscheint, dass wir diesen Freiheitsbegriff Bargeld auch wirklich absichern.
Wir haben das über den Antrag der FPÖ nun im Staatsgrundgesetz verankert. Darüber kann man sicher reden, ob das Staatsgrundgesetz dafür der richtige Zugang ist, aber vielleicht ist der Zugang, das im Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes zu tun, gar nicht so schlecht, denn da geht es um die Eigentumsfreiheit, und das ist ja beim Bargeld auch etwas ganz Wichtiges, nämlich insofern, als wir die Verwendung von Bargeld eigentlich mit der Eigentumsfreiheit gleichsetzen können. Eigentumsfreiheit ist eine Säule des bürgerlichen Liberalismus, und man könnte auch sagen, Bargeld ist eine Säule des bürgerlichen Liberalismus.
Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, mitzuhelfen und zu schauen, dass wir hier eine Verfassungsmehrheit zusammenbringen, für die Menschen in Österreich, die das Bargeld abgesichert haben wollen, die das Bargeld als Ausdruck ihrer Wahlfreiheit sehen, ob man nun mit Bargeld oder elektronisch zahlt. Ich glaube, dass es ein wichtiger Grundsatz für Österreich ist, dass wir das Bargeld auch als gelebten Datenschutz sehen.
Abschließend darf ich noch einen Satz zu dem Antrag der NEOS betreffend Informationsfreiheit anbringen. Auch diesem Antrag werden wir zustimmen, weil Transparenz für uns eine Voraussetzung für gelebte Demokratie ist. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)
13.09
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 870/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:
Die Z1 lautet:
Der bisherige Text des Art. 5 erhält die Absatzbezeichnung (1) und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Verwendung von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel wird keinen Einschränkungen unterworfen, soweit die Natur des Rechtsgeschäfts, die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die Verkehrsübung nicht eine Erfüllung auf anderem Weg erfordern.“
Begründung:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV kommt zwar der Union die ausschließliche Kompetenz zur Regelung des Bereichs der Währungspolitik zu, die unionsrechtlichen Vorschriften
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