eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 6 Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019) (970/A)
Österreich blickt auf eine lange Geschichte politischer Maßnahmen im Bereich des Gewaltschutzes zurück. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie war die erste Rechtsvorschrift in Europa, die es ermöglichte, dem (mutmaßlichen) Täter häuslicher Gewalt das Betreten des eigenen Wohnsitzes zu untersagen. Dieses seit 1997 geltende Gesetz wurde in Österreich zum Eckpfeiler in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Es diente als Modell für mehrere Mitgliedsstaaten des Europarates, in denen Betretungsverbote sowie einstweilige Verfügungen nun weithin genutzt werden, um Frauen und Kinder vor Missbrauch zu schützen. Mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, das mit 2009 in Kraft getreten ist, wurde ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung des Opferschutzes in Österreich gesetzt. So wurde u.a. ein neuer Tatbestand betreffend fortgesetzte Gewaltausübung in die Rechtsordnung implementiert, Instrumente wie einstweilige Verfügung und Betretungsverbote wurden ausgebaut. Österreich entwickelte über die Jahre zudem mehrere Aktionspläne und Strategien, wobei der Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt (2014-16) (NAP) und die Nationale Strategie zur schulischen Gewaltprävention (2014-16) an dieser Stelle hervorgehoben werden sollen.
Am 1. August 2014 trat schließlich die Europaratskonvention gegen Gewalt an Frauen in Kraft (Istanbul-Konvention). Ein echter Meilenstein in Sachen Gewaltschutz.
Sämtliche Gesetze, Initiativen und Strategien wurden im besten Austausch und in Zusammenarbeit mit ExpertInnen in den Bereichen Opferschutz, Gewaltschutz, Täterarbeit, sowie den Interventionsstellen, der Polizei, Politik und Justiz entwickelt.
Mit dem nun vorliegenden so genannten 3. Gewaltschutzgesetz verlässt Schwarz-Blau diesen bewährten Weg. Der 1-jährigen Prozess der Task-Force wird ebenso ignoriert wie die Expertise und Warnungen von Justiz und Opferschutzeinrichtungen.
In dieser nun zu Ende gehenden Gesetzgebungsperiode hat die sozialdemokratische Parlamentsfraktion in zahlreichen Anträgen dokumentiert, welche Schritte im Bereich der Weiterentwicklung des Gewaltschutzes wirklich notwendig sind. Grundlage für die Umsetzung ist eine mehrfach geforderte, wesentliche Budgeterhöhung für Opfer- und Gewaltschutz.
Die gefertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite