chen sind, dann wird man in vielen Fällen in der frühen Kindheit von späteren Gewalttätern Verhältnisse finden, die eine Entwicklung in eine kriminelle Richtung begünstigt haben. Das heißt, wenn man Gewalt verhindern will, dann muss man sehr viel in Sozialarbeit bei gefährdeten Familien investieren, dann muss man sehr viel in Gewaltprävention in Schulen investieren, dann muss man etwas dafür tun, dass eine friedliche Konfliktlösung möglich ist. (Beifall bei NEOS und SPÖ.)
Man wird aber durch Gewaltprävention nicht alle Verbrechen verhindern können, das ist eine Illusion, und das zu glauben, wäre naiv.
Was hindert aber einen Verbrecher daran, tatsächlich eine Tat zu begehen? – Ist es nicht das Risiko, erwischt und eingesperrt zu werden? Muss man daher nicht sicherstellen, dass die Strafverfolgungsbehörden rasch und effizient tätig werden können? Ist nicht das die wirksamste Abschreckung?
Ich bringe daher einen Entschließungsantrag ein, der Sie einlädt, einen „Pakt für den Rechtsstaat“ abzuschließen. Er wird gerade ausgeteilt, daher genügt es, wenn ich Ihnen das Wesentliche sage.
Ich glaube, dass es wichtig ist, dass das Parlament sich dazu bekennt, wie wichtig ein funktionierender Rechtsstaat ist, denn ohne funktionierenden Rechtsstaat gibt es auch keine Demokratie, also gerade das Parlament muss ein Interesse daran haben. Das Parlament muss daher auch Leitlinien definieren, die für die Politik notwendig sind. Und das ist eine ausreichende Ausstattung, das ist eine Reform des Maßnahmenvollzugs, das ist eine Weiterführung der Digitalisierung in der Justiz.
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Ich lade Sie ein, dem zuzustimmen und die Weichen für eine verantwortungsvolle, anständige, seriöse Politik auch in der nächsten Legislaturperiode zu stellen. – Danke. (Beifall bei NEOS und SPÖ.)
17.51
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Pakt für den Rechtsstaat
eingebracht im Zuge der Debatte in der 89. Sitzung des Nationalrats über den
Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bun-
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