Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften, Änderung (85/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Um den effektiven Vollzug des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften sicherzustellen, sollen rechtliche Anpassungen im Gesetz vorgenommen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In einigen Bereichen hat die Erfahrung aus den letzten Jahren gezeigt, dass im islamischen Bereich die bisherigen Rechtsgrundlagen einen effektiven Vollzug der Bestimmungen nicht immer hinreichend ermöglicht haben. Der Entzug der staatlichen Rechtspersönlichkeit einer innerreligiösen Einrichtung, die beim Kultusamt hinterlegt wurde und dadurch den Status als öffentlich-rechtliche Rechtsperson erlangt hat, ist nach den geltenden Bestimmungen auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht möglich. Auch diese Einrichtungen müssen aber die Grundvoraussetzungen im Sinn des Islamgesetzes (IslamG) gewährleisten. Bei Einrichtungen und Funktionsträgern war nicht immer hinreichend klar, ob diese Teil einer islamischen Religionsgesellschaft waren oder davon unabhängige Rechtspersonen. Ebenso war die Überprüfung des Inlandsfinanzierungsgebots (§ 6 Abs. 2 Gebot zur Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse – sog. „Auslandsfinanzierungsverbot“) bisher nur anhand der allgemeinen Kooperationsbestimmung des § 25 Islamgesetzes möglich. Um eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, sollen die Bestimmungen dahingehend konkretisiert werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 22.12.2020

Themen

Übermittelt von

Sebastian Kurz (V)

Bundeskanzleramt

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