Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Kurzinformation
Ziel
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die gesetzlichen Grundlagen für den Ausbau der bereits existierenden Förderungssysteme durch Hinzufügung eines weiteren Förderungsbausteins geschaffen werden. Dieser verfolgt den Zweck der Erhaltung der Vielfalt an Anbietern der Print- und der Rundfunkbranche und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft.
Das Gesetzesvorhaben sieht folgende überblickweise beschriebene Förderungsziele vor:
Mit der Verwaltung und Vergabe wird die RTR-GmbH, der bereits seit längerer Zeit die Verwaltung des Fernsehfonds Austria und zweier Rundfunkfonds obliegt, betraut. Die konkrete Vergabe erfolgt auf der Grundlage von noch zu erlassenden Richtlinien, die der Abstimmung mit der Europäischen Kommission im Hinblick auf ihre beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit bedürfen.
- Absicherung einer eigenständigen österreichischen Medienlandschaft im digitalen Zeitalter und
- Gewährleistung für Konsumentinnen/ Konsumenten, dass österreichische Medieninhalte,
- insbesondere auch regionale Inhalte, auch weiterhin verfügbar bleiben.
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die gesetzlichen Grundlagen für den Ausbau der bereits existierenden Förderungssysteme durch Hinzufügung eines weiteren Förderungsbausteins geschaffen werden. Dieser verfolgt den Zweck der Erhaltung der Vielfalt an Anbietern der Print- und der Rundfunkbranche und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft.
Das Gesetzesvorhaben sieht folgende überblickweise beschriebene Förderungsziele vor:
- Digital-Transformations-Förderung
- Digital-Journalismus-Förderung
- Förderung von Maßnahmen zu Jugendschutz und Barrierefreiheit
Mit der Verwaltung und Vergabe wird die RTR-GmbH, der bereits seit längerer Zeit die Verwaltung des Fernsehfonds Austria und zweier Rundfunkfonds obliegt, betraut. Die konkrete Vergabe erfolgt auf der Grundlage von noch zu erlassenden Richtlinien, die der Abstimmung mit der Europäischen Kommission im Hinblick auf ihre beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit bedürfen.
Redaktion: oesterreich.gv.at