Bundesstatistikgesetz, Forschungsorganisationsgesetz, Änderung (135/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung des Zugangs der Wissenschaft zu Statistik- und Registerdaten unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen von Statistikdaten (Statistikgeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Vorgaben
  • Nutzung neuartiger Datenquellen für die Statistikproduktion zur Respondentenentlastung, zum effizienten Ressourceneinsatz und zur Qualitätsverbesserung statistischer Produkte
  • Stärkung der Unabhängigkeit der fachlichen Leiterin/des fachlichen Leiters der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
  • Technische Anpassungen aufgrund der bisherigen Praxis bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes

Inhalt

  • Maßnahmen zum ZIEL - Verbesserung des Zugangs der Wissenschaft zu Statistik- und Registerdaten unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen von Statistikdaten (Statistikgeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Vorgaben: Einräumung des Fernzugriffs wissenschaftlicher Einrichtungen zu verknüpfbaren Statistik- und Registerdaten der Bundesanstalt als Einzeldaten nach einheitlich vorgegebenen Zugangsregelungen und Einrichtung der technischen und organisatorischen Infrastruktur für den Fernzugriff durch die Bundesanstalt
  • Mitwirkung der Bundesanstalt als Auftragsverarbeiter beim Zugang der Wissenschaft zu bundesgesetzlich eingerichteten Registern, die gemäß § 38b Forschungsorganisationsgesetz durch Verordnung des für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin/zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesministerin/zuständigen Bundesminister für den Zugang bestimmt sind: Der Zugang zu den Daten dieser Register soll über die technische Plattform, die die Bundesanstalt für die Einräumung des Fernzugriffes auf die Statistikdaten zu errichten hat, erfolgen.
  • Schaffung der Möglichkeit für registerführende Stellen, die Bundesanstalt als Auftragsverarbeiter (Hosting-Provider) mit dem technischen Betrieb bundesgesetzlich vorgesehener Register zu beauftragen Entsprechend dem Grundsatz der Wirkungsorientierung und des Datenminimierungsprinzips sollen Synergien genutzt und eine mehrfache Datenspeicherung vermieden werden können.
  • Maßnahmen zum ZIEL - Nutzung neuartiger Datenquellen für die Statistikproduktion zur Respondentenentlastung, zum effizienten Ressourceneinsatz und zur Qualitätsverbesserung statistischer Produkte: Erweiterung der Arten statistischer Erhebungen durch Aufnahme der Beschaffung von digitalen Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen, Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen, von Satellitendaten und von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie unter Festlegung der Rangordnung der statistischen Erhebungsarten. Die Erhebung in der Art der Befragung der Auskunftspflichtigen soll nur dann zum Tragen kommen, wenn die benötigten Daten nicht auf eine andere Art beschafft werden können.
  • Maßnahmen zum ZIEL: Stärkung der Unabhängigkeit des fachlichen Leiters der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ : Ergänzung, dass die fachliche Leiterin/der fachliche Leiter bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken weisungsfrei und unabhängig ist.
  • Maßnahmen zum ZIEL - Technische Anpassungen aufgrund der bisherigen Praxis bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes: Regelungen betreffend dem elektronischen Datenaustausch mit registerführenden Stellen und Inhabern von Verwaltungs- und Statistikdaten; Klarstellungen betreffend der Vertraulichkeit von statistischen Einheiten, zur objektiven Veröffentlichung der Statistiken und der Nutzung des Unternehmensregisters für statistische Zwecke; Ausweitung des Auftraggeberkreises für die Erstellung vertraglicher Statistiken durch die Bundesanstalt; Erweiterung der Informationspflichten an den Statistikrat durch die Leitung der Bundesanstalt; Festlegung eines kalendermäßig einheitlichen Endes der Funktionsdauer des Statistik- und Wirtschaftsrates und der kompetenzrechtlichen Entsendungsregeln für den Statistik- und Wirtschaftsrat der Bundesanstalt; Adaptierung der Stellvertreterregelungen der Leitung der Bundesanstalt; Festlegung der Vorgangsweise bei Verweigerung der Zustimmung zum Budget der Bundesanstalt durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 02.07.2021

Übermittelt von

Sebastian Kurz (V)

Bundeskanzleramt