Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021 (138/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021)

Kurzinformation

Ziele

  • Jederzeitige zentrale Zugriffsmöglichkeit auf den Akt, mobile orts- und zeitunabhängige Bearbeitungsmöglichkeiten, Steigerung der Qualität durch zeitgemäße Recherche- und Wissensmanagementfunktionen sowie Nutzung von Rationalisierungspotenzialen aufgrund digitaler Verfahrensführung
  • Regelungen für beiden Arten der Aktenführung, da es derzeit noch auf längere Sicht Papierakten geben wird
  • Bürgerfreundliche und verwaltungsentlastende Neuregelung der Gebühren für die Akteneinsicht sowie Förderung von Vergleichsabschlüssen und die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten bei der Einbringung von Gebühren, Geldstrafen und Kosten
  • Verbesserungen im gerichtlichen Sachverständigenwesen unter Berücksichtigung der Aspekte der Verfahrensbeschleunigung, der Verfahrensökonomie und der Qualitätssicherung
  • Anpassung der Verfahrensgesetze an geänderte Rahmenbedingungen, ebenso wie die Rechtsbereinigung in diesem Bereich, um eine leichtere Auffindbarkeit und einen besseren Überblick über die Rechtslage für die Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwender zu ermöglichen

Inhalt

  • Die verfahrensrechtlichen Vorgaben und Abläufe sollen grundsätzlich nicht verändert werden. Dort, wo die digitale Aktenführung Sonderregelungen erfordert, sollen neue Regelungen geschaffen werden, die parallel zu den für auf Papier geführte Akten für digital geführte Akten gelten. An die Stelle der im Papierakt vorgesehenen handschriftlichen Unterfertigung soll die qualifizierte Signatur im digital geführten Akt treten. Je nach Aktenführung sollen daher zwei gleichwertige Unterschriftsmöglichkeiten bestehen.
  • Weitere Sonderregelungen, die ausschließlich für die digitale Aktenführung von Bedeutung sind, betreffen den Umgang mit Papierstücken, die in den digital geführten Akt Eingang finden sollen. Regelungen sind auch für jene Papierstücke oder Gegenstände erforderlich, die nicht eingescannt oder sonst in ein elektronisches Dokument umgewandelt werden können. Auch die digitale Akteneinsicht soll geregelt werden.
  • Wegen des Ziels, eine möglichst vollständige digitale Aktenführung zu gewährleisten und die parallele Führung eines Papierakts zu vermeiden, soll die Einbringung von physischen Originalen minimiert werden. Dies kann einerseits dadurch erreicht werden, dass möglichst viele Eingaben elektronisch erfolgen und andererseits möglichst keine Urschriften und Originale dem Gericht vorgelegt werden. Es soll aber auch soweit als möglich vermieden werden, dass neben den im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einlangenden Aktenstücken weitere Papierstücke einlangen. Es ist anzustreben, die Anzahl jener Verfahren zu reduzieren, in denen wegen physischer Beweismittel neben dem digitalen Akt auch ein physischer Akt geführt werden muss.
  • Für elektronische Kopien, die auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden, soll ein neuer, nach dem Datenvolumen gestaffelter Gebührenansatz zur Anwendung gelangen, und die Tatbestände der Gebührenfreiheit sollen praxisgerecht in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
  • In bestimmten Fällen soll zur Steigerung eines Anreizes, Vergleiche abzuschließen, die Gerichtsgebühr halbiert werden.
  • Dort, wo bereits ein Exekutionstitel existiert, soll der verwaltungsbehördliche "Doppeltitel" (Zahlungsauftrag) abgeschafft werden.
  • Die Auslastungsstatistik von Gerichtssachverständigen soll vor deren Bestellung durch die Gerichte verstärkt zu berücksichtigen sein, um die Heranziehung von überlasteten Sachverständigen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
  • Aufgrund der interoperablen Konzeption des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach dem E-Government-Gesetz (E-GovG) soll dieses sichere digitale Identitätsmanagement künftig auch im Bereich der elektronischen Kommunikation der Sachverständigen und Dolmetscherinnen/Dolmetscher mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Weg des ERV Anwendung finden.
  • Die Verfahrensgesetze sollen den sich stellenden Anforderungen angepasst sowie Fortsetzung der Rechtsbereinigung fortgesetzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Siehe Inhalt oben

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 26.07.2021

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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