Ausländerbeschäftigungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Änderung (156/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Erleichterte Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, die in den letzten Jahren regelmäßig zur Saisonarbeit in Österreich zugelassen waren.
  • Entfall einer jährlichen Höchstzahl für Saisoniers und Erntehelferinnen/Erntehelfer in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung
  • Steuerung der Zulassung ausländischer Saisoniers ausschließlich über die jährlichen Kontingente nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Inhalt

  • Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021) in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2022 beim Arbeitsmarktservice (AMS) registrieren haben lassen, können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall erhalten. Nach aktuellen Erhebungen erfüllen rund 3.100 Arbeitskräfte diese Voraussetzung.
  • Wegfall der jährlichen Höchstzahl für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer. Der Arbeitsminister hat jedoch bei der Festsetzung von Kontingenten nach § 5 AuslBG die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und das Potential der zugelassenen Stammsaisoniers ausreichend zu berücksichtigen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern aus Drittstaaten vereinfacht und besser an den regelmäßig bestehenden Bedarf an solchen Arbeitskräften angepasst werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre bestätigen, dass die jährliche Festsetzung einer Höchstzahl an saisonalen Bewilligungen in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung eine bedarfsgerechte Zulassung behindert. Der
Arbeitsminister ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Arbeitsmarktlage und das verfügbare Arbeitskräftepotential ohne derartige Höchstzahlen besser in der Lage, die Zulassung von Saisoniers über die jährlichen Kontingentverordnungen quantitativ zu steuern. Außerdem sollen – ergänzend zur bestehenden und zunehmend weniger genutzten Regelung für die Zulassung von sogenannten Stammsaisoniers aus dem Jahre 2011 – auch die in den letzten Jahren regelmäßig beschäftigten Saisoniers erleichtert zugelassen werden können.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 02.11.2021

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher (V)

Bundesministerium für Arbeit

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