GSA-Errichtungsgesetz (166/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein GSA-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz sowie das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden (GSA-Errichtungsgesetz)

Kurzinformation

Ziele

  • Wirksame Antwort auf Klimawandel und geoökologische Herausforderungen
  • Sicherstellung und Optimierung des Daten-, Service- und Wissensmanagement
  • Schaffung der institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen für zukunftsfähige staatliche Dienste
  • Schaffung eines neuen nationalen Kompetenzzentrums für Klimaforschung und Daseinsvorsorge

Inhalt

  • Langfristige Sicherung der staatlichen Dienste für Geologie und Geophysik, Meteorologie und Klimatologie
  • Ausgliederung
  • Sicherstellung der Datengrundlagen
  • Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit
  • Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die dauerhafte Verfügbarkeit belastbarer geologischer und meteorologischer Daten ist von zentraler Bedeutung für zahlreiche Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, der Erdoberfläche sowie der Atmosphäre, die wie nachhaltige Rohstoffgewinnung, Naturgefahrenvorsorge, Klimawandelanpassung oder Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen. So ist zum Beispiel der Zugang zu geologischen Daten, dh. von geologischen Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes.

Durch die vorgeschlagene Reform sollen:
  • dem Klimawandel und den geoökologischen Herausforderungen wirksam begegnet werden;
  • die Verfügbarkeit von belastbaren Daten und Informationen durch ein optimiertes Daten-, Service und Wissensmanagement gewährleistet werden;
  • die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen für zukunftsfähige staatliche Dienste geschaffen werden;
  • fächerübergreifende Synergien geschaffen, Kooperationen gefördert und das Dienstleistungsspektrum innovativer gestaltet werden.
Zur Erhöhung von Flexibilität und Effizienz sollen die GBA und ZAMG in einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeführt werden. Die bisherigen Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit der GBA und ZAMG (§§ 18a und 23 FOG) werden durch ein Ausgliederungsgesetz zur Errichtung der GSA ersetzt. Die Vollrechtsfähigkeit ist im Rahmen dieser Novelle besonders zu betonen, weil sie eine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Ansatz darstellt.
Stand: 17.12.2021

Übermittelt von

Dr. Martin Polaschek

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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