Studienförderungsgesetz, Änderung (192/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Studienförderungsgesetz 1992, Änderung

Ziele

  • Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
  • Verbesserung der sozialen Lage älterer Studierender, berufstätiger Studierender, Studierender mit Kind(ern) und Studierender mit behinderten Geschwistern
  • Weiterentwicklung der Gleichstellungsregelungen für ausländische Studierende
  • Sicherstellung, dass Studienbeihilfe nur bei günstigem Studienerfolg vergeben wird
  • Gerechtere Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien

Inhalte

  • Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe
  • Neuregelung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
  • Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre
  • Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister
  • Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung
  • Neuregelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende
  • Einführung zusätzlicher Studienerfolgskontrollen und Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer
  • Neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das zentrale Element dieser Novelle bildet die Anhebung der Studienbeihilfenbeträge. Dabei soll gleichzeitig auch eine Systemumstellung erfolgen: Statt des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) soll künftig ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen gelten, dass besser als bisher das Alter und die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt.

Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Zur Gewährleistung unionsrechtskonformer und klarer Gleichstellungsregelungen soll eine Adaption der bestehenden Gleichstellungskriterien für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sowie eine bisher nicht im Gesetz enthaltene explizite Regelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige angezeigt werden.

Die maximale Bezugsdauer von Studienbeihilfe soll mit dem Zweifachen der vorgesehenen Studienzeit beschränkt werden. Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien an die Bildungseinrichtungen sollen für die Relation alle Studienabschlüsse berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender.
27.04.2022

Themen

Übermittelt von

Dr. Martin Polaschek

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung