Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz u.a., Änderung (195/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Änderung

Ziele

  • Erleichterung der Anwerbung von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstatten
  • Dauerhafter Arbeitsmarktzugang von Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeitern
  • Serviceorientierte Unterstützung der Unternehmen
  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883

Inhalt

  • Änderungen bei der Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte und bei der Punktevergabe für Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse
  • Beschäftigungsbewilligungen für Spezialistinnen/Spezialisten im Rahmen von Projekten
  • Einbeziehung von Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeitern in das System der Rot-Weiß-Rot – Karte
  • Einrichtung der Austrian Business Agency-Unit "Work in Austria" als Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot – Karte
  • Erleichterung des Arbeitgeberwechsels und Verbesserung der Mobilität von Inhabern der Blauen Karte EU

Hauptgesichtspunkte

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Anwerbung und der Arbeitsmarktzugang von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten im Rahmen einer kontrollierten Zuwanderungsstrategie erleichtert werden. Unter Beibehaltung des One-Stop-Shop-Verfahrens bei den Aufenthaltsbehörden und beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) soll das Zulassungsverfahren gestrafft, die im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) angesiedelte Austrian Business Agency (ABA) – Unit "Work in Austria" als Plattform zur Unterstützung und Information der Antragstellerinnen/Antragsteller eingerichtet und die Digitalisierung des Verfahrens weiter vorangetrieben werden. Bei der Prüfung der Qualifikationen und Berufserfahrungen der Rot-Weiß-Rot – Karten-Werberinnen/Rot-Weiß-Rot – Karten-Werber sollen die bisherige strenge Verknüpfung von Qualifikation und Berufserfahrung im Punktesystem gelockert, die gesetzliche Mindestentlohnung für "sonstige Schlüsselkräfte" altersunabhängig festgesetzt und für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen beseitigt werden. Die betroffenen Behörden werden Verfahrensschritte soweit möglich parallel vornehmen, um so das Verfahren einschließlich der Arbeitsmarktprüfung insgesamt weiter zu beschleunigen. Sprachzeugnisse und sonstige Nachweise für den Erhalt der erforderlichen Punkte sollen künftig länger gelten und jedenfalls während des Verfahrens nicht neuerlich vorgelegt werden müssen. Ziel ist, die Anwerbung von Fach- und Schlüsselkräften im globalisierten Standortwettbewerb zur Sicherung des Wohlstands und des Wirtschaftswachstums zu verbessern und so
dem in vielen Wirtschaftsbereichen zunehmenden Mangel an Fachkräften nachhaltig zu begegnen.

Ergänzend zu der mit 1. Jänner 2022 eingeführten neuen Stammsaisonierregelung soll in einem weiteren Schritt langjährig in Österreich beschäftigten Mitarbeiterninnen/Mitarbeitern in den Saisonbranchen Tourismus und Landwirtschaft die Möglichkeit des dauerhaften Arbeitsmarktzugangs im Wege der Rot-Weiß-Rot –
Karte eröffnet werden. Saisonbetriebe, die auf einen Ganzjahresbetrieb umgestellt haben, sollen ihre Stamm-Saisonarbeitskräfte in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen und damit auch deren arbeitsrechtliche Position verbessern können.

Mit der vorliegenden Novelle soll außerdem die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (im Folgenden: "Blaue Karte EU-Richtlinie") umgesetzt werden. Die neue Blaue-Karte-EU-Richtlinie muss bis spätestens 18. November 2023 im nationalen Recht verankert werden und sieht gegenüber der ursprünglichen Blue Card-Richtlinie 2009/50/EG weitere Erleichterungen bei der Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaten und ihrer Familienangehörigen vor. Ziel ist, die EU noch besser als attraktive Zielregion im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte zu positionieren. 
Einer Anregung des Bundesministeriums für Finanzen folgend sollen außerdem die Befugnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) und seiner Organe bei gerichtlich strafbaren Tatbeständen im Bereich der Ausländerbeschäftigung erweitert werden. Die im Jahr 2002 im AMFG eingeführte Regelung, die privaten oder gemeinnützigen Arbeitsvermittlern die Vermittlung von Drittstaatsausländern nur dann erlaubt,wenn diese entweder bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder wenn das AMS der Vermittlung in Einzelfall zustimmt, entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines dynamischen Arbeitsmarktes. Angesichts des steigenden zusätzlichen Bedarfes an Fach- und Schlüsselkräften, der vom AMS immer schwerer aus dem Potential der vorgemerkten Arbeitslosen abgedeckt werden kann, soll diese Beschränkung ersatzlos entfallen.
28.04.2022

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher

Bundesministerium für Arbeit