Tierschutzgesetz, Änderung (198/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, geändert wird

Tierschutzgesetz-TSchG, Änderung

Ziele

  • Verbesserter Tierschutz durch Verbote und Beschränkung von Tötungsarten
  • Verbesserter Schutz von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen
  • Effektivere Ahndung von Verwaltungsübertretungen
  • Stärkung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen

Inhalt

  • Verbot des Schredderns lebendiger Küken und Beschränkung der Tötung männlicher Küken
  • Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel ihrer Gravidität (Trächtigkeit) befinden
  • Tierhalteverbot umfasst künftig auch die Betreuung von Tieren
  • Klarstellung von Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen und kupierten Hunden
  • Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen
  • Überarbeitung von Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren
  • Erweiterung der Parteistellung der Tierschutzombudspersonen
  • Prüfung eines Verbots für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des Tierschutzgesetzes (TSchG) umgesetzt werden. Das Schreddern lebendiger Küken soll verboten und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden. Weiters soll eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden geschaffen werden. Zudem soll ein Tierhalteverbot künftig auch die Betreuung von Tieren umfassen. Es soll gesetzlich verankert werden, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt und die Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verboten werden. Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden. Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert werden. Damit soll ihnen auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt. Schließlich soll ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern langfristig geprüft und damit die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus dieser Haltungsform transparent gemacht werden.
04.05.2022

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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