Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Änderung (237/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Änderung

Ziel

Digitalisierung des Prüfungswesens der Wirtschaftstreuhandberufe

Inhalt

Der gegenständliche Gesetzesentwurf soll die Voraussetzungen zur Durchführung der mündlichen und schriftlichen Fachprüfung auf elektronischem Weg schaffen und zudem die dafür erforderlichen Mindeststandards festlegen. Weitere Details sollen in der Prüfungsordnung geregelt werden.

Hauptgesichtspunkte

Die Arbeitswelt der Berufsangehörigen hat sich durch die fortschreitende Digitalisierung entscheidend geändert. Dieser Entwicklung soll durch die Digitalisierung der mündlichen und schriftlichen Fachprüfungen Rechnung getragen werden. Die Prüfungen sollen dadurch praxisrelevanter und an die Anforderungen des Arbeitsalltags angepasster gestaltet werden.

Die Kandidatinnen/Kandidaten sollen die Klausuren künftig ortsunabhängig von ihrem eigenen Laptop bzw. PC durchführen können. Durch die ortsunabhängige Abhaltung sollen lange Anfahrtswege entfallen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtert werden. Um die Sicherheit der Prüfung zu gewährleisten, soll die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) umfangreiche Begleitmaßnahmen setzen, die in der Prüfungsordnung geregelt werden sollen. Neben den üblichen technischen Sicherungsmaßnahmen wie ein Lock-down Browser sollen Bild- und Tonaufzeichnungen während der Klausur durchgeführt werden. Zusätzlich soll ein Plagiatscheck durchgeführt und stichprobenartig nach der Klausur mündlich nachgefragt werden, um sicherzugehen, dass die Leistung eigenständig von der Kandidatin/vom Kandidaten erbracht wurde. Um den Kandidatinnen/Kandidaten die Umstellung auf den neuen Prüfungsmodus zu erleichtern, soll es von der Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein breites Angebot an Vorbereitungsmaßnahmen geben. Während der Klausur soll die KSW eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner für technische Fragen zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der technischen Infrastruktur auf Kandidatenseite soll allerdings die Kandidatin/der Kandidat selbst tragen.

Eine Sonderregelung zu der Abhaltung der mündlichen Prüfungen per Videokonferenz wurde im Zuge der Covid-19 Krise eingeführt. Da sich diese Maßnahme sehr bewährt hat, soll die Bestimmung in eine Dauerrecht übergeleitet werden. Um die Eigenständigkeit der Leistung der Kandidatin/des Kandidaten zu gewährleisten, muss die Kandidatin/der Kandidat in die jeweilige Landesstelle kommen ein Mitglied des Prüfungsausschusses beaufsichtigt die Kandidatin/den Kandidaten während der gesamten mündlichen Prüfung, die vor Ort durchgeführt werden soll. Die restlichen Kommissionsmitglieder sollen per Videokonferenz dazu geschaltet werden.

01.12.2022

Themen

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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