Wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, wird die parlamentarische Bürgerinitiative dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen des Nationalrats zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen.
Dort werden die Bürgerinitiativen besprochen. In diesen Sitzungen werden zunächst Beschlüsse über die weitere Vorgangsweise bei der Behandlung der Bürgerinitiativen gefasst. Der Ausschuss kann aber auch von einer Beratung Abstand nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren Behandlung offensichtlich ungeeignet erscheint.
Im Rahmen seiner Beratung kann der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen:
- Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft und sonstiger Stellen oder Expert:innen einholen
- beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der/die Erstunterzeichner:in, die Mitglieder der Volksanwaltschaft bzw. informierte Vertreter:innen von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können
- den/die Präsident:in ersuchen, den Gegenstand einem anderen Fachausschuss zuzuweisen oder
- in einem vom Nationalrat zu verhandelnden Bericht beantragen, den Gegenstand an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten, den Gegenstand der Volksanwaltschaft zu übermitteln oder dass der Nationalrat den Gegenstand durch Kenntnisnahme des Ausschussberichts erledigen möge
Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass nicht nur der Nationalrat, sondern auch die Mitglieder der Bundesregierung, die Volksanwaltschaft oder andere Organe über das der parlamentarischen Bürgerinitiative zugrunde liegende Anliegen umfassend informiert werden und weitere Veranlassungen treffen können.
Durch die Zuweisung an einen Fachausschuss wäre es überdies möglich, dass dieser dann aufgrund der parlamentarischen Bürgerinitiative direkt gesetzgeberische Maßnahmen beantragt.