Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 221

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20. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (370 d.B.): Bundes­gesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitglied­staaten der Europäischen Union (EU-JZG) (439 d.B.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zum 20. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Haben wir eine Information über das Verbleiben des Herrn Justizministers? – Er ist unterwegs und wird bis dahin von Herrn Staatssekretär Kukacka vertreten.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. Dobar vecer! – Bitte, Sie sind am Wort.

 


21.12

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Dobar vecer, gospod predsednik! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Es ist mir natürlich immer viel lieber, wenn der Herr Justizminister da rechts von mir sitzt und ich ihn ansprechen darf, aber ... (Abg. Dr. Jarolim: Der Herr Staatssekretär muss auch eine Existenzberechtigung haben!) Die Existenzberechtigung des Herrn Staatssekretärs will ich überhaupt nicht in Frage stellen.

Ich hatte schon zwei Mal oder öfter in dieser Sache mit dem Herrn Justizminister eine Diskussion. Im Jahr 2001, als die EU-Verhandlungen im EU-Hauptausschuss gerade im Gange waren, hat diese Diskussion begonnen. Ich habe damals festgestellt, dass die Frage der justiziellen Zusammenarbeit – dritte Säule, Europäische Union – und die Frage des damals gerade hinter uns liegenden Terroranschlags von New York vom 11. September zwar für die EU zu dieser Zeit in einem sehr unmittelbaren Zu­sammenhang standen, aber nichts mit der Entwicklung der jetzt zu behandelnden Instrumente zu tun haben.

Meine Damen und Herren! Warum lehnen die Grünen die vorliegende Regierungs­vorlage in dieser Form ab? – Weil massive Möglichkeiten, bei dieser Gelegenheit einen rechtsgestaltenden Akt zu setzen, nicht in Anspruch genommen wurden, und damit eine Chance auch außer Acht gelassen wurde.

Die Regierungsvorlage und das Gesetz stellen eine einheitliche Regelung dieser The­matik dar, und die Vorgangsweise ist durchaus zu begrüßen, inhaltlich gibt es aller­dings noch Punkte, bei welchen für uns noch intensiver Bedarf nach sachlich fundierter und vor allem von Fachleuten getragener Diskussion besteht.

Ich möchte Ihnen das jetzt an einem Punkt erläutern, und zwar anhand der Frage der Unzulässigkeit beziehungsweise jetzt Zulässigkeit der Auslieferung eigener Staats­bürger, also Österreicher, die hier zur Diskussion steht. Ich stelle jetzt die Gegenfrage: Gerade bei diesem Gesetz geht es ja um verstärkte europäische Zusammenarbeit, es ist sozusagen ein Prototyp der Aufgabe von Eigenstaatlichkeit und eigener Sou­verä­nität schlechthin im Sinne der europäischen Zusammenarbeit. Warum wird dann gera­de in diesem Punkt vor allem auf den nationalstaatlichen Aspekt, nämlich auf die Betonung, dass es sich um österreichische Staatsbürger handelt, Wert gelegt und nicht auf die Tatsache abgestellt – was in diesem Zusammenhang ja eigentlich logisch wäre –, dass es sich jeweils um Menschen handelt, die in diesem Land leben?

Ich frage Sie ernsthaft: Wen halten Sie für schutzbedürftiger in Fragen der Aus­lieferung: Menschen, die ihr ganzes Leben in Österreich verbracht haben, aber durch einen von uns sozusagen nicht zu bewertenden Grund die österreichische Staatsbür­gerschaft nicht besitzen, aber nie anderswo gelebt haben als hier, oder Menschen, die


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