Wir sollten daher zum einen die vorliegende Novelle beschließen. Ich ersuche Sie aber auch, den Antrag, den ich hiermit einbringe, zu unterstützen. Dieser lautet:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Bettina Stadlbauer, Mag. Ulrike Lunacek und KollegInnen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht,
1. zu prüfen, ob nach Beschlussfassung der Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle 2004 in diesem Gesetz eine unsachliche Benachteiligung von ohne PartnerInnen lebenden Frauen sowie lesbischen Partnerinnenschaften besteht. Dabei sollen die Expertisen von WissenschafterInnen aus den einschlägigen Bereichen eingeholt werden. Falls als Ergebnis dieser Prüfung hervorkommt, dass es eine derartige unsachliche Ungleichbehandlung gibt, sollen Vorschläge für eine weitere Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vorgelegt werden, die die festgestellte Diskriminierung beseitigen;
2. dem Justizausschuss des Nationalrates bis zum Ende des Jahres 2005 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung dieser Materie vorzulegen.
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Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
19.34
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben vorgetragene Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Stoisits und KollegInnen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Bettina Stadlbauer,
Mag. Ulrike Lunacek und KollegInnen betreffend die mögliche
Benachteiligung von ohne PartnerInnen lebenden Frauen und lesbischen
Partnerinnenschaften im Fortpflanzungs7medizingesetz
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (678 d.B.): Bundesgesetz mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird (Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle – 2004 FMedGNov 2004) (741 d.B.)
eingebracht zu
Top 28 der 90. Sitzung des Nationalrates der XXII. Gesetzgebungsperiode
Ziel des Fortpflanzungsmedizingesetzes war ursprünglich die Überwindung einer bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines aktuellen Kinderwunsches. Die nunmehr vom Justizausschuss einstimmig beschlossene Novelle nimmt auf jene Fälle Bedacht, in denen zwar kein solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine Erkrankung und der damit verbundenen Therapie absehbar ist, dass der betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr möglich sein wird. Nach geltendem Recht dürfen Samen und Eizellen, die für eine