Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 83

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Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der eingebrachte Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Wolfgang Spadiut, Kolleginnen und Kolle­gen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage über die Durch­führung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (1807 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1822 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (1807 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (1822 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet § 5 Abs. 2:

„(2) Entsteht im Rahmen der ärztlichen Aufklärung der Verdacht, dass bei der Patientin (dem Patienten) eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch nach der ästhetischen Operation ist, so ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelndem Arzt) vor Durchführung des Eingriffs eine Abklärung allfälliger psychi­scher Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen), eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psycho­therapeutische Medizin oder eine Psychotherapeutin (einen Psychotherapeut) zu veranlassen."

2. In Artikel 1 lautet § 7 Abs.2 vorletzter Satz:

„Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nach­weislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen), eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, eine Fachärztin (einen Facharzt) für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eine Psychotherapeutin (einen Psycho­therapeut) zu erfolgen."

Begründung

Die Gesundheitsberufe ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen und PsychologInnen sind in Österreich gesetzlich geregelt. PsychotherapeutInnen diagnostizieren und behandeln in Österreich gleichgestellt mit ÄrztInnen umfassend und eigenverantwortlich und sind für die Diagnostik und Behandlung von psychischen Störungen langjährig ausgebildet. PsychotherapeutInnen sind durch ihre Behandlungs- und Diagnostikerfahrung prä­destiniert und bestens qualifiziert, die Abklärung und den Ausschluss einer körper­dysmorphen Störung und anderer komplexer Störungsbilder bei operationswilligen Personen durchzuführen. Derart komplexe Störungsbilder stattdessen mittels compute­risierter Testverfahren und ohne nachgewiesener Behandlungserfahrung abklären zu wollen, widerspricht dem üblichen fachlichen Standard. PsychotherapeutInnen haben


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