Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 107

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hier war gut und ist im anderen Fall genauso gut. Sie bringt immer zusätzliche Lösun­gen. Aus dieser Begutachtung ist auch hervorgegangen, dass wir eine zeitliche Nähe zwischen dem Inkrafttreten der Bestimmungen für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und für die Mitglieder der Landtage schaffen wollen.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Artikel III Z 2 lautet:

,2. für die Mitglieder der Landtage mit 1. Jänner 2014.‘“

*****

Was bedeutet das nun für alle Landtagsmitglieder? – Dieser Gesetzentwurf tritt für sie mit 1. Jänner 2014 in Kraft und für die Mitglieder des Hohen Hauses hier mit der Neu­konstituierung des Nationalrates. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Pendl.)

14.14


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (2573 d.B.) über den Antrag 2241/A der Ab­geordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Peter Michael Ikrath, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unverein­barkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)) und das Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (2573 d.B.) über den Antrag 2241/A der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Peter Michael Ikrath, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Un­vereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)) und das Bundesge­setz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG geändert werden angeschlossene Geset­zesantrag wird wie folgt geändert:

„Artikel III Z 2 lautet:

,2. für die Mitglieder der Landtage mit 1. Jänner 2014.‘“

*****

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Darmann. 4 Minuten. – Bitte.

 


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