19.26

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Transparenz verhindert Korruption, und genau aus diesem Grund ist dieses Gesetz so wichtig. Es schafft Klarheit darüber, wer wie viel an welche Partei spendet, und es macht nachvollziehbar, welche Organisationen welchen Parteien zuzurechnen sind und wie die Finanzen miteinander verwoben sind.

Es ist jetzt hier auch viel über Umgehungen gesprochen worden, und dazu gibt es schon noch einiges zu sagen. Denken wir diese Einwände doch einmal fertig: Grundsätzlich ist es so, dass alle Organisationen, die als nahestehend definiert sind, auch der Rechen­schaftspflicht unterliegen. Das bedeutet, sie sind in die Prüfung einzubeziehen, und die Zahlungsflüsse zwischen diesen nahestehenden Organisationen und den Parteien sind lückenlos nachvollziehbar.

Alle anderen Organisationen, also alle diese genannten Vereine, die hier beanstandet wurden, werden, wenn sie etwas an die Partei zahlen, als Spender geführt. Das heißt, das sind alles Parteispenden. Wenn sie aber nicht der Partei zuzurechnen sind und spenden, dann unterliegen sie der Obergrenze, der individuellen Obergrenze von 7 500 Euro, und diese Spenden sind in die Gesamtobergrenze einzurechnen.

Das bedeutet, dass auch da diese Umgehungskonstruktionen weitestgehend verun­möglicht werden, weil Spenden eben nur bis zu diesen geringen Beträgen möglich sind. Das heißt, es geht nicht, Millionen an irgendeinen Verein zu geben, damit dieser das dann an die Partei ungeschaut, ungeprüft weiterleiten kann, weil da eben diese Spendengrenzen gelten. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Ottenschläger.)

Die Grenzen gelten im Übrigen sehr wohl auch für Sachspenden. Auch Sachspenden sind zu bewerten, und wenn dann Feste gegeben werden, wenn Leistungen gratis zur Verfügung gestellt werden, dann ist auch all das in diese Spendenobergrenzen ein­zurechnen. Das bedeutet, dass da in einem sehr großen Umfang wirklich Sicherheit gewährleistet ist. Zum Beispiel sind auch Inserate zu Wahlkampfzeiten durch die An­führungspflicht im Impressum zu kennzeichnen, jeder weiß, wer für welche Partei wirbt.

Um das auch bestmöglich kontrollieren zu können, möchte ich hier noch den Abän­de­rungsantrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Jörg Leichtfried, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 2487/A in der Fassung des Aus­schussberichtes einbringen.

In Ziffer 3 und Ziffer 4 sind es formale Berichtigungen und in Artikel 1 und Artikel 2 wird noch ein wesentliches Sicherheitsinstrument eingeführt, nämlich: Die Verjährung all dieser Vergehen gegen das Parteienfinanzierungsgesetz beginnt immer erst dann zu laufen, wenn der Rechenschaftsbericht auch tatsächlich vorgelegt wird. Das heißt, man kann nicht durch Verzögern der Rechnungslegung für die Vergehen, die dann aus der Prüfung des Berichtes hervortreten, Verjährung eintreten lassen.

Es wird auch sichergestellt, dass Sanktionen, die nach dem alten Gesetz gelten, weiter­hin für Verstöße, die nach den alten Regelungen sanktioniert werden, gelten und danach die neuen Regelungen eintreten.

Das bedeutet, wir haben da wirklich sehr weitgehende Sicherheit geschaffen. Trans­parenz verhindert Korruption. Daher ist dieses Gesetz so wichtig für die politische Kultur in Österreich, und ich ersuche jetzt um breite Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

19.30

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Jörg Leichtfried, Sigrid Maurer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 2487/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungs­gerichts­hof­gesetz 1953 (VfGG) geändert werden,

den Antrag 34/A und Zu 34/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird,

den Antrag 35/A und Zu 35/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird und

den Antrag 454/A der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finan­zierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird (1637 der Bei­lagen XXVII. GP)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet in Z 34 § 12b Abs. 1 wie folgt:

„§ 12b. (1) Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt § 31 VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.“

2. In Artikel 1 lautet Ziffer 39:

„39. In § 15a wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

            „(2) Für die Erstellung und Kontrolle der Wahlwerbungsberichte und Rechen­schaftsberichte für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist das Parteiengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden.

            (3) Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2022 verwirklicht wurden, die §§ 10 Abs 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden. Die §§ 12, 12a und 12b in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2022 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.““

3. In Artikel 2 Änderung des Mediengesetzes lautet der Einleitungssatz:

„Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:“

4. In Artikel 3 lauten dieZiffern 1und 2:

„1. Die Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes lautet:

„A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestim­mun­gen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 B-VG und § 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012)“

 2. Nach § 36f wird folgender § 36g eingefügt:

„§ 36g. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politi­schen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (§ 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Be­stimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden.““

Begründung

Zu Z 1:

Das neue Parteiengesetz in der Fassung des Ausschussberichts sieht einen einheit­lichen Beginn der Verjährungsfristen gemäß § 31 VStG mit dem Tag vor, an dem der Rechenschaftsbericht erstmals abzugeben ist. Bislang war dafür der Tag maßgeblich, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen wurde. Dieser einheitliche Beginn der Verjährung führt in den meisten Fällen der Verwaltungsstrafen zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist, die dem Umstand geschuldet ist, dass viele mögliche verwirklichte Sachverhalte erst mit Abgabe des Rechenschaftsberichts der zuständigen Behörde zur Kenntnis gelangen können.

Hinsichtlich jener Delikte, die durch Handlungen im Zusammenhang mit der Abgabe des Rechenschaftsberichts begangen werden, erscheint es jedoch sinnvoll, die Verjährungsfrist erst mit der tatsächlichen Abgabe des Rechenschaftsberichts beginnen zu lassen, da das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit einer Fristerstreckung für die Abgabe des Rechenschaftsberichts vorsieht. Diesem Gedanken wird nun Rechnung getragen, indem die Delikte im Zusammenhang mit der Abgabe des Rechen­schafts­berichts erst ab diesem Zeitpunkt zu verjähren beginnen.

Zudem wird das legistische Versehen des Doppelverweises beseitigt.

Zu Z 2:

Die Neuregelung durch die weitestgehende Einbeziehung nahestehender Organi­satio­nen in die Rechenschaftspflicht der Parteien stellt eine umfassende Änderung der Sach­lage dar. Dies deshalb, da durch die lückenlose Erfassung sämtlicher Spenden an nahe­stehende Organisationen, die Einbeziehung dieser in die Ausweispflichten für Insera­teneinnahmen und in die Einrechnung in die Wahlkampfkostenobergrenze und durch die strengen Transparenzvorschriften zur Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse von naheste­henden Organisationen an ihre jeweilige politische Partei die Bewertung der Zuwen­dungen von nahestehenden Organisationen hin zu ihrer politischen Partei ein insgesamt  geändertes Rechenschaftssystem geschaffen wird. Durch diese umfassende Erfassung der Finanzlage auch bei nahestehenden Organisationen im Zusammenhang mit ihrem Mitteleinsatz im politischen Diskurs liegt eine geänderte Sachlage vor, die nicht mit jener Sachlage  nach der alten Rechtslage zu vergleichen ist, in der all das nicht erfasst wurde.

Aus diesem Grund sollten Vergehen (zB die Überschreitung der Spendenobergrenze durch Spenden von nahestehenden Organisationen an politische Parteien zu einer Zeit, alse diese umfassenden Bestimmungen zur Erfassung des Mitteleinsatzes der  naheste­henden Organisationen nicht gegolten haben), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, weiterhin sanktioniert werden können. Es liegt daher hier für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung mit einer Verwaltungsstrafe sank­tioniert waren, kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 VStG vor. Durch die geänderte Formulierung erfolgt die Klarstellung der Geltung der Sanktionsnormen zum Zeitpunkt der Verwirklichung etwaiger solcher Verstöße. Dies steht auch in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EGMR, der die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips als nicht geboten ansieht, wenn sich die Sachlage verändert hat, sondern nur, wenn sich das strafrechtliche Unwerturteil geändert hat. Letzteres ist hier nicht der Fall: die Ver­letzung der Vorschriften des Parteiengesetzes wird weiterhin mit Verwaltungsstrafen bzw. Geldbußen sanktioniert.

Hinsichtlich aller Sachverhalte, die nach Inkrafttreten dieser Novelle verwirklicht werden und nach den neu geschaffenen Sanktionsnormen (§ 12 Geldbußen und § 12a Verwal­tungsstrafen) auch eine Sanktion nach sich ziehen sollten, greifen bereits die neuen Sanktionsnormen der §§ 12 und 12a. Die Verjährung hinsichtlich dieser neuen Sank­tionsnormen ist in § 12b geregelt.

Zu Z 3:

Im Einleitungssatz zu Artikel 2 wird die zuletzt geänderte Fassung des Mediengesetzes korrigiert.

Zu Z 4:

In der Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstücks wird der Verweis auf § 10 Abs. 10 PartG korrigiert. Zusätzlich wird dieser Verweis auch im zukünftigen § 36g Verfassungs­gerichtshofgesetz korrigiert.

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