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Im Hinblick auf den bevorstehenden Untersuchungsausschuss (UsA) und der zuletzt oft diskutierten, aber kaum vermeidbaren, parallelen politischen und strafrechtlichen Aufklärung, bot das Fachgespräch die Möglichkeit, um einen inter- und intradisziplinären Austausch zu vielen damit in Zusammenhang stehenden Problemen zu ermöglichen. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob das System zur parlamentarischen Aufklärung und Kontrolle einen wirksamen Grundrechtsschutz, insbesondere nach Art. 6 und 8 MRK, gewährleistet.
Vorlagepflichtige Organe und Ermittlungsbehörden stehen vor einem potentiellen Dilemma. Welche Daten haben sie zu übermitteln? Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) war in seiner Judikatur klar: Der Schutz der Grund- und Menschenrechte darf bei der Übermittlung der Daten nicht in die Abwägung des vorlagepflichtigen Organs einfließen. Alles, das für die politische Aufklärung "abstrakt" relevant sein könnte, ist zu liefern. Die Staatsanwaltschaft muss sich dementsprechend auch mit für ihre Ermittlungen irrelevanten Akten beschäftigen, womit sie ihren verfassungsmäßigen Aufgabenkreis verlässt. Das Informationsordnungsgesetz sieht, wie sich im letzten UsA herausgestellt hat, in den Klassifikationsstufen 1 und 2 keine wirksamen Möglichkeiten vor, den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen. Immer wieder finden nicht-öffentliche Unterlagen ungeschwärzt den Weg in die Medien. Dies ist potentiell auch geeignet, laufende Ermittlungen zu gefährden und später stattfindende Strafverfahren zu beeinflussen.