Das Entlastungsvolumen der Ökosozialen Steuerreform beträgt im Jahr 2022 rd. 2,5 Mrd. EUR. Aufgrund der etappenweisen Steuersenkung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sowie der teilweise verzögerten budgetären Wirkung der Maßnahmen steigt das Entlastungsvolumen bis 2025 deutlich auf rd. 5,6 Mrd. EUR an.
Das steuerliche Entlastungsvolumen für Privathaushalte (ohne Klimabonus und CO2-Bepreisung) beläuft sich im Jahr 2022 auf rd. 1,5 Mrd. EUR und steigt bis 2025 auf rd. 4,3 Mrd. EUR an. Ein wesentlicher Teil entfällt auf die Senkung des Einkommensteuersatzes in der 2. und 3. Tarifstufe und auf die Erhöhung des Familienbonus bzw. des Kindermehrbetrags. Beide Maßnahmen treten schrittweise in Kraft.
Das Gesamtvolumen für Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen steigt bis 2025 auf rd. 1,3 Mrd. EUR an. Ein wesentlicher Teil entfällt auf die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25 % auf 23 % ab dem Jahr 2024. Darüber hinaus sollen Unternehmen insbesondere durch die Einführung eines (Öko‑)Investitionsfreibetrags entlastet werden.
Mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) wird eine Bepreisung von bestimmten Treibhausgasemissionen eingeführt, die nicht bereits dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-ETS) unterliegen. Betroffen sind im Wesentlichen Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin. In der Fixpreisphase von Juli 2022 bis zum Jahr 2025 wird der Preis pro Tonne CO2 vorgegeben. Dieser steigt grundsätzlich von 30 EUR pro Tonne im Jahr 2022 (ab Juli) auf 55 EUR pro Tonne im Jahr 2025. Die jährlich erwarteten Einnahmen steigen von 500 Mio. EUR im Jahr 2022 auf 1.700 Mio. EUR im Jahr 2025. Als Ausgleich für die Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung werden ein regionaler Klimabonus und Ausgleichszahlungen für Unternehmen und die Landwirtschaft eingeführt.
Die CO2-Bepreisung führt zu einem Preisanstieg fossiler Energieträger, welcher einen Rückgang von CO2-Emissionen bewirkt. Das Umweltbundesamt schätzt diesen Rückgang im Jahr 2025 auf rd. 1,5 Mio. Tonnen CO2 bzw. 4,5 % der betroffenen Emissionen.
Eine Analyse der Verteilungswirkungen zeigt, dass im ersten Jahr der Reform 2022 das verfügbare Haushaltseinkommen in den unteren Einkommensbereichen deutlich stärker ansteigt als in den oberen. Mit dem schrittweisen Inkrafttreten der Tarifreform und der schrittweisen Erhöhung des Familienbonus verschiebt sich die Entlastungswirkung der Maßnahmen zunehmend zugunsten der mittleren und oberen Bereiche der Einkommensverteilung. Die CO2-Bepreisung wirkt regressiv, d. h. die durchschnittliche Belastung nimmt mit dem Einkommen ab. Durch den regionalen Klimabonus wird allerdings diese Mehrbelastung insbesondere in den unteren Einkommenssegmenten im Durchschnitt mehr als ausgeglichen. Vom Nettoentlastungsvolumen der Reform entfällt im Jahr 2025 mit rd. 32 % der größte Anteil auf das oberste Quintil der Einkommensverteilung und nur 9 % auf das unterste Quintil.
Durch die Entlastung der Privathaushalte und der Unternehmen kommt es zu einer Stärkung des Privatkonsums und der Investitionstätigkeit. Von der Einführung eines CO2-Preises gehen hingegen tendenziell negative Wachstumseffekte aus. Analysen von WIFO und EcoAustria zeigen, dass das reale BIP im Jahr 2022 um 0,2 % bis 0,5 % höher ist als in einem Szenario ohne Reform. Bis 2025 steigt der Wachstumseffekt auf 0,7 % bis 1,0 % an. Der erwartete Beschäftigungsanstieg wird für 2025 mit bis zu 31.400 Personen quantifiziert.
Ein wesentlicher Teil des Entlastungsvolumens bei der Einkommensteuer entfällt auf einen Ausgleich der Kalten Progression. Diese führt bei positiven Inflationsraten im Zeitraum zwischen größeren Steuerreformen zu einer steuerlichen Mehrbelastung, weil die Tarifstufen nicht jährlich mit der Inflationsrate indexiert werden. Eine Simulationsrechnung des Budgetdienstes zeigt, dass im Zeitraum 2016 bis 2025 durch die bereits beschlossenen und die nun geplanten Maßnahmen die Kalte Progression insgesamt mehr als ausgeglichen wurde.
Zu den Gesetzesentwürfen wurden umfassende WFA mit Angaben zu den finanziellen Auswirkungen und zu sonstigen Wirkungsdimensionen (insbesondere gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und Umwelt) vorgelegt. Insgesamt tragen die Ausführungen zu einem besseren Verständnis der Gesetzesmaterie und ihrer angestrebten Folgen bei, jedoch wurden nicht in allen Bereichen die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar offengelegt.