Der EuGH wies das Rechtsmittel zurück.
Hinsichtlich der Erklärung vom 13. Jänner 2020 führte er zur Begründung im Einzelnen aus, die Erklärung habe rein informativen Charakter und daher keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Rechtsmittelführers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung hätten beeinträchtigen können. Insbesondere sei das EuG zu Recht davon ausgegangen, dass der Präsident des EP dieses nur darüber habe unterrichten können, dass das Mandat des Betroffenen aufgrund innerstaatlicher Entscheidungen erloschen sei. Die Geschäftsordnung habe dem EP im vorliegenden Fall nicht ermöglicht, die Feststellung des Freiwerdens des Sitzes abzulehnen. Das Parlament sei nicht befugt gewesen, den zum Verlust seines Mandats führenden Unvereinbarkeitsgrund zu überprüfen; das passive Wahlrecht gehöre zum Wahlverfahren, das allein durch das Recht der Mitgliedstaaten geregelt werde und dem EP fehle daher bereits die Rechtsgrundlage zu einer Prüfung in diesem Fall. Das EuG habe daher keinen Rechtsfehler begangen, als es befunden habe, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Junqueras i Vies gegen eine Handlung gerichtet war, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung vom 20. Dezember 2019 habe das EuG zutreffend entschieden, dass dieser Antrag mangels seiner ausdrücklichen Beantwortung durch den Präsidenten des Parlaments und mangels spezifischer Bestimmungen oder Umstände, aus denen sich die Entstehung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung ergebe, gegen eine nicht existierende Handlung gerichtet sei.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.