Regierungsmitglieder können zeitweilig an der Ausübung ihres Amtes verhindert sein, z. B. wegen Krankheit. Die oder der Verhinderte hat in der Regel selbst zu entscheiden, ob ein Verhinderungsfall vorliegt und gegebenenfalls eine andere Bundesministerin bzw. einen anderen Bundesminister, eine Staatssekretärin bzw. einen Staatssekretär oder eine leitende Beamtin bzw. einen leitenden Beamten des Ressorts mit der Vertretung zu betrauen (siehe im Detail Art. 73 Abs. 1 B-VG). Eine Bundesministerin bzw. ein Bundesminister kann auch mehrere Regierungsmitglieder vertreten.
Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler wird im Verhinderungsfall von der Vizekanzlerin bzw. dem Vizekanzler vertreten. Ist diese bzw. dieser gleichzeitig verhindert, erfolgt die Vertretung der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers durch das dienstälteste nicht verhinderte Regierungsmitglied. Bei gleichem Dienstalter ist das an Jahren älteste, nicht verhinderte Regierungsmitglied zuständig (Art. 69 Abs. 2 B-VG). Für die Vizekanzlerin bzw. den Vizekanzler besteht keine spezifische Vertretungsregelung. Sie bzw. er wird als Bundesminister:in nach den allgemeinen Regeln vertreten.
Eine Vertretung wegen Verhinderung umfasst immer alle Amtsgeschäfte. Eine nur teilweise Verhinderung – etwa nur in Bezug auf die parlamentarischen Angelegenheiten – ist von der Verfassung nicht vorgesehen.
Die Vertretung zeitweilig verhinderter Regierungsmitglieder ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten in der Plenarsitzung bekannt zu geben (§ 49 Abs. 1 GOG-NR, § 41 Abs. 1 GO-BR).
Auch in einer Vertretungssituation können nur Regierungsmitglieder zitiert werden. Eine Zitation bezieht sich immer auf die Person der bzw. des Zitierten, nicht auf deren bzw. dessen Funktion. Die Zitation einer Staatssekretärin bzw. eines Staatssekretärs oder einer leitenden Beamtin bzw. eines leitenden Beamten ist daher nicht zulässig. Wurde die Zitation eines verhinderten Regierungsmitglieds beschlossen, so wird diese erst mit Ende der Verhinderung wirksam.