Geschäftsordnung des Nationalrates

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates

§§ 46 bis 52 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

§ 46 [Tagungen des Nationalrates]

(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.

(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.

(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.

(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.

(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.

(6) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen - Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet - zusammentritt, wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann eine solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.

(7) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie in Abs. 6 einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt wird.

§ 47 [Öffentlichkeit der Sitzungen, Ausschluss derselben]

(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.

(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.

§ 48 [Beschlussfähigkeit]

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.

§ 49 [Eröffnung der Sitzungen und Mitteilungen; Änderung der Tagesordnung]

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B‑VG) bekannt.

(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.

(2a) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.

(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.

(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.

(6) Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.

§ 50 [Einberufung der Sitzungen; Einwendungen gegen die Tagesordnung]

(1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet in der Regel eine gemeinsame Debatte statt, in der der Präsident die Redezeit des einzelnen Abgeordneten mit fünf Minuten und die Zahl der Redner je Klub auf drei beschränken kann; auf Verlangen von fünf Abgeordneten, die demselben Klub angehören, findet für alle von diesem Klub erhobenen Einwendungen eine gesonderte Debatte statt, wobei jedoch der Präsident die Redezeit und die Zahl der Redner in gleicher Weise wie in der gemeinsamen Debatte beschränken kann. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge mehrerer Debatten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte bzw. im Fall mehrerer Debatten nach der letzten. Findet keine Einwendung eine Mehrheit, so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.

(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.

(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude sowie Presse, Rundfunk und andere Nachrichtenmittel veranlassen.

(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 51 [Amtliche Protokolle]

(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.

(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.

(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.

(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.

(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.

(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende – Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.

§ 52 [Stenographische Protokolle]

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.

(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.

(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B‑VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.

(5) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23 Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.