Die Funktion der bzw. des PräsidentIn (Präs) des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird am 19. Februar 2020 (Angelobung) neu besetzt. Dies ist Anlass, die Besetzungsverfahren für den VfGH, den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), den Obersten Gerichtshof (OGH) sowie den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Vergleich darzustellen.
Auf nationaler und europäischer Ebene gibt es verschiedene Modelle. Parlamente, Staatsoberhäupter, Regierungen und die Gerichtshöfe selbst sowie ExpertInnen kommen dabei in unterschiedlicher Weise zum Zug. Im Sinne der Gewaltenteilung und gemäß Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Unabhängigkeit der Gerichtshöfe zu wahren. Gerichte stellen aber auch eine (wenn auch spezifisch verfahrensgebundene) öffentliche Gewalt dar. Je größer ihr Rechtsprechungsspielraum ist und je wirkmächtiger ihre Entscheidungen sind, desto eher stellt sich die Frage der demokratischen Legitimation. Qualifikationserfordernissen für die RichterInnen und Verfahrensregeln für die Besetzung kommt in diesem Spannungsverhältnis besondere Bedeutung zu.