Fachinfos - Fachdossiers 20.01.2022

Wesen und Reichweite des parlamentarischen Fragerechts

Das Fachdossier befasst sich mit Wesen, Zweck und Reichweite des Interpellationsrechts. Aus Gründen der Übersichtlichkeit konzentriert sich das Dossier dabei auf den Nationalrat. (20.01.2022)

Wesen und Reichweite des parlamentarischen Fragerechts

Art. 52 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normiert die Befugnis von Nationalrat und Bundesrat, „die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen“. Diese Befugnis ist Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung vor dem Hintergrund einer möglichst ausgeglichenen Machtverteilung zwischen den Staatsgewalten. Das Recht der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, Anfragen an die Bundesregierung bzw. einzelne ihrer Mitglieder zu richten (sog. Interpellations- bzw. Fragerecht), ist ein zentrales Instrument der Kontrolle der Vollziehung durch die Gesetzgebungsorgane. Darüber hinaus können Abgeordnete zum Nationalrat auch schriftliche Anfragen an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrates sowie die Obleute der Ausschüsse richten (Fragerecht). Die Geschäftsordnung des Nationalrates sieht weiters ein Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Rechnungshofes vor.

Was bedeutet „Interpellationsrecht“?

Das Interpellationsrecht ermöglicht den Mitgliedern des Nationalrates wie des Bundesrates, Anfragen an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zu richten und Auskünfte über die in deren Verantwortungsbereich liegenden Angelegenheiten zu verlangen. Auf diesem Weg können der Nationalrat bzw. dessen Abgeordnete Kenntnis von der Tätigkeit der Bundesregierung im Bereich der Vollziehung erlangen. Das parlamentarische Fragerecht zählt somit – neben dem Resolutionsrecht (= Recht von Nationalrat und Bundesrat, Wünsche über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen zu äußern) sowie dem Enqueterecht (= Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses) – zu den wichtigsten parlamentarischen Kontrollrechten.

Folgende Ausprägungen des Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG sind zu unterscheiden:

  • Fünf Abgeordnete des Nationalrates haben das Recht, schriftliche Anfragen an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder zu richten. Diese sind innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrates zu beantworten (§ 91 GOG-NR). Hinsichtlich der Formulierung und Anzahl der Fragen bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. In aller Regel enthalten schriftliche Anfragen einen einleitenden Begründungstext, der jedoch nicht zwingend ist.
  • Neben dieser „klassischen“ Interpellation können einzelne Abgeordnete auch mündliche Anfragen im Rahmen einer Fragestunde an die Mitglieder der Bundesregierung richten (§ 94 ff GOG-NR). Diese Fragen müssen kurz sein, wobei jede Anfrage nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in Unterfragen gegliedert sein darf.
  • Schließlich können fünf Abgeordnete des Nationalrates sowie einzelne Klubs auch – unter bestimmten Voraussetzungen und mit gewissen Einschränkungen – verlangen, dass eine gleichzeitig eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung noch in derselben Sitzung behandelt wird (§ 93 GOG-NR). Im Rahmen einer solchen „Dringlichen Anfrage“ ist das befragte Mitglied der Bundesregierung verpflichtet, eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben oder sogleich eine mündliche Beantwortung vorzunehmen.
  • Als besondere Art von Anfragen sind auch noch die sogenannten „Budgetanfragen“ (§ 32a Abs. 5 GOG-NR) zu erwähnen, die im Rahmen der Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes von den stimmberechtigten Abgeordneten im Budgetausschuss an das anwesende Mitglied der Bundesregierung gestellt werden können. Diese sind innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe schriftlich zu beantworten. Die Beantwortungen solcher „Budgetanfragen“ sind ausschließlich im Intranet des Parlaments abrufbar.

Wie weit reicht das Interpellationsrecht?

Den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG unterliegt die gesamte „Geschäftsführung der Bundesregierung“. Vom Fragerecht erfasst sind konkret „alle Gegenstände der Vollziehung“. Es umfasst somit die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, unabhängig davon, ob es sich um hoheitliche oder privatwirtschaftliche Verwaltung handelt und ob ein Akt abgeschlossen ist oder nicht. Unzulässig sind im Umkehrschluss Fragen zu Verwaltungshandeln im alleinigen Vollzugsbereich der Länder sowie zu Angelegenheiten der Gesetzgebung wie der Gerichtsbarkeit. Auch Anfragen zu Tätigkeiten der Bundesregierung mit engem Konnex zum Bereich der Legislative, wie z. B. die Einbringung einer Regierungsvorlage im Nationalrat, kommen in der parlamentarischen Praxis vor. Besteht ein hinreichender Zusammenhang mit amtlichem Verwaltungshandeln, ist auch persönliches Verhalten von Regierungsmitgliedern – unabhängig von der Rechtsform – vom Interpellationsrecht umfasst. Anfragen zu rein privaten Handlungen, Meinungen und Einschätzungen des befragten Regierungsmitglieds, die in keinem Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen, fallen somit nicht unter das parlamentarische Fragerecht. Ein spezielles Fragerecht gegenüber LeiterInnen weisungsfreier Organe ist in Art. 52 Abs. 1a B-VG vorgesehen.

Maßgebliches Kriterium für die Reichweite des Interpellationsrechts ist die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder auf den betreffenden Sachverhalt (sog. „Ingerenzzusammenhang“). Das Fragerecht kann nicht weiter als der Verantwortungsbereich des kontrollierten Organs reichen, denn verantwortlich kann nur sein, wer über den betroffenen Bereich entscheidungs- oder aufsichtsbefugt ist. Kontrolle setzt demnach die Möglichkeit der (rechtlichen) Einflussnahme voraus, z. B. bei ausgegliederten Rechtsträgern durch gesetzliche Weisungs-, Entsendungs-, Aufsichts- oder Informationsrechte oder gesellschaftsvertragliche Zustimmungsrechte. Daran knüpft auch Art. 52 Abs. 2 B-VG an, wonach sich das Fragerecht auch auf jene „Unternehmungen“ bezieht, an denen der Bund mit mindestens 50 % des Kapitals beteiligt ist – bzw. die dieser durch andere Maßnahmen finanzieller, sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Art beherrscht – und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Doch auch hinsichtlich derart beherrschter Unternehmen sind Interpellationen (nach herrschender Ansicht in der Literatur) nur insoweit zulässig, als die konkreten Leitungsbefugnisse der (Mitglieder der) Bundesregierung reichen (also etwa Berichtspflichten, Informations- oder Bestellungsrechte bestehen).

Wozu dient das parlamentarische Interpellationsrecht?

Durch die Verschränkung der Staatsgewalten Legislative und Exekutive trägt das Interpellationsrecht zu einer möglichst ausgeglichenen Verteilung staatlicher Macht bei („checks and balances“). Dem entspricht nicht zuletzt die Einordnung von Art. 52 B-VG im Abschnitt E des Zweiten Hauptstücks „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“. Der zentrale Zweck des Interpellationsrechts liegt in der Beschaffung von Informationen über verwaltungsinterne Vorgänge und die Tätigkeit der Bundesregierung. Dies ermöglicht zum einen die Kontrolle der Verwaltung durch die Gesetzgebung. Zum anderen können parlamentarische Anfragen auch durch Abgeordnete der Oppositionsparteien genutzt werden, um an Informationen zu gelangen, die für die eigene politische Arbeit erforderlich sind. Zudem können Interpellationen dazu dienen, die mediale Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Thema zu lenken. Dem Begründungstext schriftlicher Anfragen kommt dabei große Bedeutung zu. Die damit einhergehende Herstellung von Transparenz staatlichen Handelns verstärkt die Kontrollwirkung parlamentarischer Anfragen. Ihrem Wesen als parlamentarisches Kontrollrecht entsprechend wird der Großteil aller Interpellationen von Abgeordneten der Opposition eingebracht. Es können aber auch jene Mitglieder des Nationalrates, die einer Regierungsfraktion angehören, parlamentarische Anfragen an die (Mitglieder der) Bundesregierung richten. Dies ist aber vergleichsweise wenig der Fall.

Die im Jahr 2020 (XXVII. GP) insgesamt 4.359 eingebrachten schriftlichen Anfragen verteilten sich folgendermaßen:

  • ÖVP: 10
  • SPÖ: 1.089
  • FP: 1.975
  • GRÜNE: 48
  • NEOS: 1.237
  • OK: - 
  • gemeinsam: -

Quelle: Parlamentsdirektion, Jahresbericht Nationalrat 2020 (2021), Seite 92.

Das parlamentarische Fragerecht ist somit ein wichtiges Mittel für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit von Regierungsmitgliedern gegenüber dem Parlament, wie es für ein parlamentarisches Regierungssystem wesentlich ist. Verfassungsrechtlich zum Ausdruck kommt diese Verantwortlichkeit letztlich durch die in Art. 74 Abs. 1 B-VG vorgesehene Möglichkeit eines Misstrauensvotums durch den Nationalrat gegenüber der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des parlamentarischen Fragerechts durch Abgeordnete des Nationalrates der beruflichen Immunität (Art. 57 Abs. 1 B-VG) unterliegt und jede wahrheitsgetreue Berichterstattung über Inhalte parlamentarischer Anfragen von der sachlichen Immunität (Art. 33 B-VG) geschützt ist.

Welche Fragen können an National­ratspräsidentInnen und die Obleute der Ausschüsse gestellt werden?

Schließlich können Abgeordnete des Nationalrates schriftliche Anfragen an NationalratspräsidentInnen sowie an Obleute der Ausschüsse richten (§ 89 Abs. 1 GOG-NR). In der XXV. Gesetzgebungsperiode (GP) gab es beispielsweise 41 und in der XXVI. GP 32 Anfragen an die PräsidentInnen des Nationalrates. Anfragen an die Ausschussobleute waren es in der XXV. GP zwei, in der XXVI. GP keine.

Wenngleich der Gesetzeswortlaut – anders als in Art. 52 Abs. 1 B-VG – keine Vorgaben hinsichtlich der Reichweite des Fragerechts enthält, sind solche Anfragen nach Zögernitz nur soweit zulässig, als sie auf die Wahrnehmung der den Betreffenden gesetzlich übertragenen Aufgaben bzw. deren Funktionsausübung gerichtet sind.

Diesbezügliche Fragen an den Präsidenten oder die Präsidentin des Nationalrates müssen somit Aufgaben betreffen, die ihm oder ihr insbesondere aus Art. 30 B-VG und den diesen insofern konkretisierenden §§ 13 und 14 GOG-NR übertragen sind. Anfragen, die sich auf die sonstige parlamentarische oder politische Tätigkeit (z. B. Tätigkeiten als Abgeordnete/r oder als FunktionärIn einer politischen Partei) oder rein private Aktivitäten beziehen, müssen nicht beantwortet werden. Einer freiwilligen Beantwortung steht dies jedoch nicht entgegen.

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