Den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG unterliegt die gesamte „Geschäftsführung der Bundesregierung“. Vom Fragerecht erfasst sind konkret „alle Gegenstände der Vollziehung“. Es umfasst somit die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, unabhängig davon, ob es sich um hoheitliche oder privatwirtschaftliche Verwaltung handelt und ob ein Akt abgeschlossen ist oder nicht. Unzulässig sind im Umkehrschluss Fragen zu Verwaltungshandeln im alleinigen Vollzugsbereich der Länder sowie zu Angelegenheiten der Gesetzgebung wie der Gerichtsbarkeit. Auch Anfragen zu Tätigkeiten der Bundesregierung mit engem Konnex zum Bereich der Legislative, wie z. B. die Einbringung einer Regierungsvorlage im Nationalrat, kommen in der parlamentarischen Praxis vor. Besteht ein hinreichender Zusammenhang mit amtlichem Verwaltungshandeln, ist auch persönliches Verhalten von Regierungsmitgliedern – unabhängig von der Rechtsform – vom Interpellationsrecht umfasst. Anfragen zu rein privaten Handlungen, Meinungen und Einschätzungen des befragten Regierungsmitglieds, die in keinem Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen, fallen somit nicht unter das parlamentarische Fragerecht. Ein spezielles Fragerecht gegenüber LeiterInnen weisungsfreier Organe ist in Art. 52 Abs. 1a B-VG vorgesehen.
Maßgebliches Kriterium für die Reichweite des Interpellationsrechts ist die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder auf den betreffenden Sachverhalt (sog. „Ingerenzzusammenhang“). Das Fragerecht kann nicht weiter als der Verantwortungsbereich des kontrollierten Organs reichen, denn verantwortlich kann nur sein, wer über den betroffenen Bereich entscheidungs- oder aufsichtsbefugt ist. Kontrolle setzt demnach die Möglichkeit der (rechtlichen) Einflussnahme voraus, z. B. bei ausgegliederten Rechtsträgern durch gesetzliche Weisungs-, Entsendungs-, Aufsichts- oder Informationsrechte oder gesellschaftsvertragliche Zustimmungsrechte. Daran knüpft auch Art. 52 Abs. 2 B-VG an, wonach sich das Fragerecht auch auf jene „Unternehmungen“ bezieht, an denen der Bund mit mindestens 50 % des Kapitals beteiligt ist – bzw. die dieser durch andere Maßnahmen finanzieller, sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Art beherrscht – und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Doch auch hinsichtlich derart beherrschter Unternehmen sind Interpellationen (nach herrschender Ansicht in der Literatur) nur insoweit zulässig, als die konkreten Leitungsbefugnisse der (Mitglieder der) Bundesregierung reichen (also etwa Berichtspflichten, Informations- oder Bestellungsrechte bestehen).