Für die WählerInnen sind die Fristen für die Erstellung, Auflegung und Beeinspruchung des Wählerverzeichnisses wichtig. Davon hängt im Ergebnis ab, ob sie ihr Wahlrecht ausüben können.
Das Wählerverzeichnis muss am 21. Tag nach dem Stichtag zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. In Gemeinden mit Hauskundmachung kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesem Fall beginnt der Einsichtszeitraum am 24. Tag nach dem Stichtag (§ 25 NRWO).
Mit dem Tag der Auflegung dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen grundsätzlich nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden (ausgenommen sind z.B. offenkundige Unrichtigkeiten, Schreibfehler oder EDV-Fehler) (§ 25 NRWO). Während des Einsichtszeitraums kann jede und jeder StaatsbürgerIn einen Berichtigungsantrag stellen und damit die Aufnahme eines Wahlberechtigten oder Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehren (§ 28 NRWO).
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben (z.B. wegen eines Auslandaufenthaltes), können bis spätestens dem vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich (und spätestens dem zweiten Tag vor dem Wahltag mündlich bei der Gemeinde, von der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde) eine Wahlkarte beantragen. (§ 39 NRWO)
Eine weiterführende Aufschlüsselung der einzelnen Schritte und Termine findet sich auf der Webpage des Innenministeriums.