Fachinfos - Fachdossiers 04.07.2024

Wie sieht der Fahrplan bis zu den Wahlen aus?

Am 23. Oktober 2024 endet die XXVII. Gesetzgebungsperiode. Neuwahlen müssen so organisiert werden, dass der neue Nationalrat am 24. Oktober zusammentreten kann. Das Fachdossier behandelt die wichtigsten Schritte bis dahin.

Dieses Fachdossier wurde im Vorfeld der letzten Nationalratswahl am 02.07.2019 erstveröffentlicht und am 04.07.2024 aus Anlass der bevorstehenden Neuwahl am 29. September 2024 aktualisiert.

Am 27. Juni 2024 hat der Hauptausschuss des Nationalrates die Verordnung der Bundesregierung zur Ausschreibung der Nationalratswahl 2024 genehmigt. Damit steht fest, dass die Nationalratswahl am 29. September 2024 stattfindet. Das vorliegende Fachdossier behandelt die wichtigsten Schritte, die bis dahin anfallen.

Mit der Nationalratswahl exakt fünf Jahre nach der letzten Wahl wird die derzeitige XXVII. Gesetzgebungsperiode ihre volle Laufzeit ausschöpfen. Sie ist erst die fünfte Legislaturperiode in der Geschichte der Zweiten Republik, die nicht vorzeitig beendet wird. Bis zum Wahltermin im September sind von den Behörden, Parteien und Wähler:innen einige Schritte zu beachten, die insbesondere in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) festgelegt sind.

Ausschreibung der Wahl und Fristen

Die Bundesregierung schreibt die Wahl im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung aus. Darin werden Stichtag und Wahltag festgesetzt. Der Stichtag muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen (§ 1 NRWO).

Stichtag für die Nationalratswahl 2024 ist der 9. Juli 2024. An den Stichtag knüpfen mehrere Fristen an, die jeweils für die Parteien, Behörden oder Wähler:innen wichtig sind.

Wahlvorschläge und Parteien

Ein Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Die Zahl der erforderlichen Unterstützungserklärungen ist unterschiedlich, weil sie sich an der Bevölkerungszahl der Bundesländer orientiert: In Burgenland und Vorarlberg sind es je 100, in Kärnten, Salzburg und Tirol je 200, in Oberösterreich und Steiermark je 400 und in Niederösterreich und Wien je 500 Personen (§ 42 NRWO).

Spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag sind die Landeswahlvorschläge bei der Landeswahlbehörde einzubringen (§ 42 NRWO). Die Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge hat sodann bis spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen (§ 46 NRWO).

Der letztmögliche Zeitpunkt, Bundeswahlvorschläge einzubringen, ist der 48. Tag vor dem Wahltag. Spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag sind die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen (§ 106 NRWO).

Behörden

Unmittelbar nach der Wahlausschreibung sind die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland ("Auslandsösterreicher:innen") über die Möglichkeit der Briefwahl von den Gemeinden zu verständigen. Die Verständigung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen (§ 39 NRWO).

Spätestens am siebten Tag nach dem Stichtag sind die Sprengelwahlleiter:innen, ständigen Vertreter:innen und Stellvertreter:innen zu bestellen (§ 13 NRWO) und spätestens am zehnten Tag die Beisitzer:innen und Ersatzbeisitzer:innen (§ 14 NRWO). Die konstituierende Sitzung der Wahlbehörden – ausgenommen der Sprengelwahlbehörden – muss spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag stattfinden (§ 16 NRWO).

Wähler:innen

Vor dem Auflegen der Wählerverzeichnisse ist die Zahl der wahlberechtigten Personen bekanntzugeben (§§ 26 und 35 NRWO). Für die Wähler:innen sind die Fristen für die Erstellung, Auflegung und Beeinspruchung des Wählerverzeichnisses wichtig. Davon hängt im Ergebnis ab, ob sie ihr Wahlrecht ausüben können.

Das Wählerverzeichnis muss am 21. Tag nach dem Stichtag zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. In Gemeinden mit Hauskundmachung kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesem Fall beginnt der Einsichtszeitraum am 24. Tag nach dem Stichtag (§ 25 NRWO).

Mit dem Tag der Auflegung dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen grundsätzlich nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden (ausgenommen sind z.B. offenkundige Unrichtigkeiten, Schreibfehler oder EDV-Fehler) (§ 25 NRWO). Während des Einsichtszeitraums kann jede und jeder Staatsbürger:in einen Berichtigungsantrag stellen und damit die Aufnahme eines Wahlberechtigten oder Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehren (§ 28 NRWO).

Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben (z.B. wegen eines Auslandaufenthaltes), können bis spätestens dem vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich (und spätestens dem zweiten Tag vor dem Wahltag mündlich bei der Gemeinde, von der die bzw. der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde) eine Wahlkarte beantragen (§ 39 NRWO).

Eine weiterführende Aufschlüsselung der einzelnen Schritte und Termine findet sich auf der Webpage des Innenministeriums.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Wie erstellen Parteien ihre Wahllisten?

Das Fachdossier klärt, warum es Wahllisten gibt, wie sie entstehen und welche rechtliche Vorgaben es dafür gibt.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Wie führt der Weg zum Nationalratsmandat?

Das Fachdossier zeigt, wie die Abgeordneten des Nationalrates ihr Mandat erhalten und wie die Wahl zum Nationalrat durchgeführt wird.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Was wissen wir über die Entwicklung der Wahlbeteiligung in Österreich?

Das Fachdossier befasst sich u.a. mit der Entwicklung der Beteiligung an bundesweiten Wahlen in Österreich.