Fachinfos - Fachdossiers 02.07.2019

Wie sieht der Fahrplan bis zu den Wahlen aus?

Am 12. Juni 2019 hat der Nationalrat mit einem Bundesgesetz beschlossen, die Gesetzgebungsperiode vorzeitig zu beenden. Das vorliegende Fachdossier behandelt die wichtigsten Schritte, die bis zu den Neuwahlen am 29. September anfallen. (02.07.2019)

Wie sieht der Fahrplan bis zu den Wahlen aus?

Der Nationalrat hat das "Bundesgesetz, mit dem die XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird" beschlossen. Die Neuwahlen werden am 29. September 2019 stattfinden. Bis dahin sind von den Behörden, Parteien und WählerInnen einige Schritte zu beachten, die insbesondere in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) festgelegt sind.d

Ausschreibung der Wahl und Fristen

Die Bundesregierung schreibt die Wahl im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung aus. Darin werden Stichtag und Wahltag festgesetzt. Der Stichtag muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (§ 1 NRWO)

Stichtag für die Nationalratswahl 2019 ist der 9. Juli 2019. Am Stichtag knüpfen mehrere Fristen an, die jeweils für die Parteien, Behörden oder WählerInnen wichtig sind.

Wahlvorschläge und Parteien

Ein Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Die Zahl der erforderlichen Unterstützungserklärungen orientiert sich an der Bevölkerungszahl der Bundesländer und unterscheidet sich zwischen ihnen: In Burgenland und Vorarlberg sind es je 100, in Kärnten, Salzburg und Tirol je 200, in Oberösterreich und Steiermark je 400 und in Niederösterreich und Wien je 500 Personen. (§ 42 NRWO)

Spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag sind die Landeswahlvorschläge bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Die Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge hat sodann bis spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. (§ 42 NRWO)

Der letztmögliche Zeitpunkt, Bundeswahlvorschläge einzubringen, ist der 48. Tag vor dem Wahltag. Spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag sind die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen. (§ 106 NRWO)

Behörden

Unmittelbar nach der Wahlausschreibung sind die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland ("AuslandsösterreicherInnen") über die Möglichkeit der Briefwahl von den Gemeinden zu verständigen. Die Verständigung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen (§ 39 NRWO).

Spätestens am siebten Tag nach dem Stichtag sind die SprengelwahlleiterInnen, ständigen VertreterInnen und StellvertreterInnen zu bestellen (§ 13 NRWO) und spätestens am zehnten Tag die BeisitzerInnen und ErsatzbeisitzerInnen (§ 14 NRWO). Die konstituierende Sitzung der Wahlbehörden – ausgenommen der Sprengelwahlbehörden – muss spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag stattfinden (§ 16 NRWO).

Vor dem Auflegen der Wählerverzeichnisse ist die Zahl der wahlberechtigten Personen bekanntzugeben (§§ 26 und 35 NRWO).

WählerInnen

Für die WählerInnen sind die Fristen für die Erstellung, Auflegung und Beeinspruchung des Wählerverzeichnisses wichtig. Davon hängt im Ergebnis ab, ob sie ihr Wahlrecht ausüben können.

Das Wählerverzeichnis muss am 21. Tag nach dem Stichtag zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. In Gemeinden mit Hauskundmachung kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesem Fall beginnt der Einsichtszeitraum am 24. Tag nach dem Stichtag (§ 25 NRWO).

Mit dem Tag der Auflegung dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen grundsätzlich nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden (ausgenommen sind z.B. offenkundige Unrichtigkeiten, Schreibfehler oder EDV-Fehler) (§ 25 NRWO). Während des Einsichtszeitraums kann jede und jeder StaatsbürgerIn einen Berichtigungsantrag stellen und damit die Aufnahme eines Wahlberechtigten oder Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehren (§ 28 NRWO).

Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben (z.B. wegen eines Auslandaufenthaltes), können bis spätestens dem vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich (und spätestens dem zweiten Tag vor dem Wahltag mündlich bei der Gemeinde, von der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde) eine Wahlkarte beantragen. (§ 39 NRWO)

Eine weiterführende Aufschlüsselung der einzelnen Schritte und Termine findet sich auf der Webpage des Innenministeriums.