Art. 60 Abs. 2 B-VG bestimmt, dass jene Person gewählt ist, die mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat. Es gibt keine Bestimmung, dass eine Mindestzahl von Wähler:innen an der Wahl teilnehmen muss.
Die Auszählung der in den Wahllokalen abgegebenen Stimmen erfolgt unmittelbar nach Wahlschluss durch die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden. Die Briefwahlstimmen werden gemäß § 14a BPräsWG am Tag nach der Wahl durch die Bezirkswahlbehörden ausgezählt.
Wie bei Nationalratswahlen kommt auch bei der Wahl zur oder zum BPräs. der Bundeswahlbehörde eine zentrale Rolle zu. Sie hat gemäß § 17 BPräsWG das Ergebnis der Wahl festzustellen.
Wenn keine oder kein Wahlwerber:in mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, muss gemäß § 18 BPräsWG vier Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt werden. An diesem nehmen nur mehr die beiden Wahlwerber:innen teil, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Eine Stichwahl muss von der Bundeswahlbehörde gemäß § 19 BPräsWG spätestens am achten Tag nach dem ersten Wahlgang angeordnet werden.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) kann gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG die Wahlen zur oder zum BPräs. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Eine solche Überprüfung kann gemäß § 21 Abs. 2 BPräsWG jedoch nur von der oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter:in der Wahlwerberin bzw. des Wahlwerbers beantragt werden.
2016 hob der VfGH erstmals eine BPräs.-(Stich-)Wahl auf und ordnete die Wiederholung der Stichwahl an. Grund dafür waren Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung von Briefwahl- und Wahlkartenstimmen in einzelnen Stimmbezirken. Für den VfGH bestand die Möglichkeit, dass sich diese auf das gesamte Wahlergebnis auswirkten (VfSlg. 20.071/2016). Die Wahl konnte aber nicht bloß in den Stimmbezirken wiederholt werden, in denen es zu Fehlern gekommen war: Weil es mit einer Wahlkarte möglich ist, per Post zu wählen, sondern auch in jedem anderen Wahllokal in Österreich (z. B. Beantragung in Linz und Abgabe in Villach), musste die Wahl in ganz Österreich neu durchgeführt werden. Nur so konnte ausgeschlossen werden, dass eine Person zweimal wählt.