Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 (17 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 33/BNR
mehrstimmig
Beschlossen im Nationalrat 33/BNR, Dafür: V, F. Dagegen: S, N, P

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten (§§ 134 Z 3a, 135a StPO)
  • Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss (§ 135 Abs. 1 StPO)
  • Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der Anlassdatenspeicherung (sog. Quick-freeze; § 134 Z 2b, § 135 Abs. 2b StPO; § 99 Abs. 2, § 102c, § 109 Abs. 3 und § 137 Abs. 9 TKG)
  • Erweiterung der Möglichkeiten des Einsatzes der optischen und akustischen Überwachung von Personen um Straftaten nach §§ 278c bis 278e StGB (§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO)
  • Weitere, der Verfahrenseffizienz und dem Rechtsschutz dienende, Änderungen bzw. Klarstellungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks
  • Änderung der § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung
Stand: 22.02.2018

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
FPÖ
Dagegen:
SPÖ
NEOS
PILZ

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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