Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG (102/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) erlassen wird

Kurzinformation

Ziele

  • Websites und mobile Anwendungen des Bundes sollen für die Nutzerinnen/Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei und damit besser zugänglich gestaltet werden.
  • Für die Nutzerinnen/Nutzer soll es die Möglichkeit geben, Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen anzuzeigen und deren Beseitigung durchzusetzen.

Inhalt

  • Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes, damit diese für die Nutzerinnen/Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich sind.
  • Schaffung eines effizienten und wirksamen Feedback-Mechanismus sowie eines Durchsetzungsverfahrens für Beschwerden von betroffenen Nutzerinnen/Nutzern in Hinblick auf Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Web-Zugänglichkeits-Richtlinie der EU soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umsetzen.

Alle Websites und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sind vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt und keine der Ausnahmebestimmungen greift (bestimmte Webinhalte wie Online-Kartenmaterial oder Extranet sind ausgenommen, teilweise mit zeitlicher Beschränkung).

In technischer Hinsicht gilt als Richtschnur die Erfüllung der Stufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.0“. Dazu wurde der geltende Europäische Standard 301 549 festgelegt.

Die Web-Zugänglichkeits-Richtlinie ist am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und ist bis 23. September 2018 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Auf Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind („alte“ Inhalte), werden die nationalen Bestimmungen ab 23. September 2020 anzuwenden sein; auf jene Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht werden („neue“ Inhalte), sind die nationalen Vorschriften bereits ab dem 23. September 2019 anzuwenden. Auf mobile Anwendungen sind die nationalen Vorschriften ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 28.11.2018

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

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