Passgesetz-Novelle 2021 (100/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)

Kurzinformation

Ziele

  • Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für österreichische Reisedokumente
  • Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der Geldwäschemeldestelle und den Strafverfolgungsbehörden


Inhalt

  • Neukonzipierung der österreichischen Reisedokumente unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen und Standards im Bereich Dokumentensicherheit
  • Vereinfachung der Überprüfung von Dokumenten durch Behörden und Private
  • Gesetzliche Verankerung der Befugnisse Geldwäschemeldestelle zur Verhinderung bzw. Verfolgung anderer Straftaten

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Am 20. Juni 2019 wurde die EU- Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der
Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren
Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, beschlossen; diese findet ab dem 2. August 2021 Anwendung. Damit werden auf europäischer Ebene insbesondere einheitliche Mindestsicherheitsmerkmale für den Personalausweis festgelegt. Wesentlich ist dabei die Integration eines elektronischen Datenträgers wie sie bereits für Reisepässe vorgesehen ist.


Wenngleich diese EU-Verordnung unmittelbare Geltung erlangt, bedarf es jedoch im Bereich des Passgesetzes 1992 auf innerstaatlicher Ebene einiger Anpassungen: es soll insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Papillarlinienabdrücke, die für Personalausweise bereits unionsrechtlich geregelt ist, auch für Reisepässe gelten.

Da die aktuell ausgegebenen Reisepässe seit 2006 kaum verändert wurden, soll die gegenständliche
Novelle auch zum Anlass genommen werden, das Sicherheitsniveau der Reisepässe zu verbessern. Die neuen Reisepässe sollen jedoch erst ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden, da die Neukonzeption aufwändiger und zeitintensiver ist als die Überarbeitung der Personalausweise. Sollten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen wider Erwarten zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen, soll die Möglichkeit bestehen, diesen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen. Die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten sollen aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des
Gebührengesetzes 1957 nicht zu einer Gebührenerhöhung für die Antragstellerin/den Antragsteller führen.

Darüber hinaus sollen einige Anregungen aus der Vollzugspraxis berücksichtigt sowie notwendige Anpassungen an andere Bundesgesetze vorgenommen werden, sodass insbesondere die Qualifikationsbezeichnung der Ingenieure und die Meistertitel in abgekürzter Form in Reisedokumente eingetragen werden können. Weiters sollen die noch in Geltung stehenden Regelungen zur Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässen entfallen.

Darüber hinaus soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten an die Passbehörden abgesichert werden und es weiterhin möglich sein, strafprozessuale Daten für Verfahren nach dem Passgesetz 1992 zu verarbeiten.

Mit diesem Bundesgesetz sollen zudem die erforderlichen Adaptierungen des Bundeskriminalamt-Gesetzes vorgenommen werden, die zwingend erforderlich sind, um die Richtlinie (EU) 2019/1153 hinsichtlich des
Aufgabenbereichs der im Bundeskriminalamt eingerichteten Geldwäschemeldestelle umzusetzen.

Stand: 16.03.2021

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc (V)

Bundesministerium für Inneres

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