Vereinsgesetz, Waffengesetz, Änderung (121/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Waffengesetz 1996 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verhinderung des Eingriffs in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft
  • Ausschluss bestimmter Personengruppen vom Zugang zu Waffen und Munition

Inhalt

  • Unverzügliche Übermittlung der in Aussicht genommenen Vereinsstatuten im Falle der Ausübung eines Kultus durch die Vereinsbehörden an den Bundeskanzler
  • Ergänzung der Strafdelikte und Verwaltungsübertretungen, die eine Verlässlichkeit der Person ausschließen
  • Ausdrückliche Aufnahme von bestimmten Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), die eine Erlassung eines Waffenverbotes zwingend erfordern

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Bundesregierung hat sich aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien zu einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus sowie zur Prävention der Verbreitung von extremistischem Gedankengut bekannt. Zur Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung soll in Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets mit dem vorliegenden Entwurf das Vereinsgesetz 2002 (VerG), insoweit ergänzt werden, als sowohl im Rahmen der Anzeige von Vereinserrichtungen als auch bei Statutenänderungen eine Verpflichtung der Vereinsbehörden zur Übermittlung der Statuten an den Bundeskanzler (Kultusamt) bestehen und eine diesbezügliche Überprüfung für den Fall erfolgen soll, dass der Vereinszweck die Ausübung eines Kultus beinhaltet.

Im Bereich des Waffengesetzes 1996 (WaffG) soll künftig jeder/jedem wegen einer oder mehrerer Terrordelikte im Sinne der §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB verurteilten Straftäterin/Straftäter ein unbefristetes Waffenverbot erteilt werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verschärft werden. Zudem soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten an die Vereins- und Waffenbehörden abgesichert werden und es weiterhin möglich sein, strafprozessuale Daten für vereins- und waffenbehördliche Verfahren zu verarbeiten. Weiters bedarf es durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) einiger terminologischer Anpassungen im Bereich des VerG und WaffG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der „Bürgerkarte“ sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 10.05.2021

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc (V)

Bundesministerium für Inneres