Strafprozeßordnung 1975, Änderung (153/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Verlängerung der "großen Kronzeugenregelung" um weitere sieben Jahre
  • Steigerung der Effizienz
  • Verbesserung der Handhabbarkeit in der Praxis

Inhalt

  • Verlängerung "großen Kronzeugenregelung" um weitere sieben Jahre
  • Einbeziehung der Kriminalpolizei in den Kreis der Behörden, an die die Kronzeugin/der Kronzeuge herantreten kann
  • Fokussierung der Regelung der Strafprozeßordnung (StPO) auf den Beitrag der einzelnen Mitarbeiterin/des einzelnen Mitarbeiters und Setzen weiterer Anreize zur möglichst frühen Wissensoffenbarung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die "großen Kronzeugenregelungen" der StPO traten erstmals am 1. Jänner 2011 für einen Zeitraum von sechs Jahren in Kraft. Ab 1. Jänner 2017 wurde deren Geltung – mit Änderungen – befristet bis 31. Dezember 2021 verlängert. Dies deshalb, da die Anwendungsfälle ursprünglich nicht ausgereicht hatten, um die tatsächliche Wirkung der Kronzeugenregelung auf die Aufklärung von gewichtigen Korruptions- und Wirtschaftsstrafsachen ohne Beeinträchtigung grundrechtlich gesicherter Positionen anderer Verfahrensbeteiligter abschließend beurteilen zu können. Im Jahr 2020 wurde eine Evaluierung der praktischen Anwendung der Bestimmungen durchgeführt, mehrere Stellungnahmen berichteten hierbei von Unklarheiten in der Anwendung, die durchwegs keine legistische Änderung erfordern.

Der vorliegende Entwurf soll daher lediglich zwei Vorschläge aufgreifen, die eine leichtere Handhabbarkeit der Kronzeugenregelung in der Praxis, nicht aber gravierende inhaltliche Änderungen bewirken sollen, und zwar: Die Kriminalpolizei soll in den Kreis der Behörden einbezogen werden, an die die Kronzeugin/der Kronzeuge herantreten kann. Zusätzlich soll der Fokus der Regelung auf dem Beitrag der einzelnen Mitarbeiterin/des einzelnen Mitarbeiters liegen und darauf, weitere Anreize zur möglichst frühen Wissensoffenbarung durch diese/diesen zu setzen.

Zudem wird vorgeschlagen, die befristete Geltung um weitere sieben Jahre zu verlängern, um die Auswirkung der nunmehr neuerlich adaptierten "Kronzeugenregelungen" im Rahmen einer neuerlichen aussagekräftigen Evaluierung insbesondere im Hinblick auf deren Attraktivität für potentielle Kronzeuginnen/Kronzeugen und auf die Verfahrensdauer auf einer breiteren Grundlage effektiv überprüfen zu können. Gleichzeitig soll in diesem Zeitraum die Überführung bzw. Einfügung der Regelungen hinsichtlich der Verbände in das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) statt deren Beibehaltung bzw. (Wieder)Einführung in der StPO diskutiert werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 25.10.2021

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