Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Bankwesengesetz u.a., Änderung (174/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Ein nachhaltiges Finanzwesen soll zum Standard werden.
  • Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen verbessert werden.
  • Die Finanzierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll gesichert werden.
  • Die nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen sollen an die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde angepasst werden.

Inhalt

  • Die FMA soll als zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen bestimmt werden.
  • Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates sollen Maßnahmen getroffen werden, um unionsweit ein gleichwertiges Aufsichtsniveau in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen.
  • Der Bundesbeitrag zur Finanzierung der FMA soll maßvoll erhöht und die Obergrenze für die Kostentragung durch Kreditinstitute soll angepasst werden.
  • Es soll sichergestellt werden, dass die Meldeverpflichtung für Zahlungsdienstleister von zukünftig zwei Meldungen auf lediglich eine Meldung reduziert wird.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Um die Nachhaltigkeitsziele in der Europäischen Union zu verwirklichen, sollen die Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Es soll ein nachhaltiges Finanzwesen zum Standard werden, und es sollen die Auswirkungen von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Die Europäische Union hat dazu die Verordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) 2020/852 beschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung der Verordnungen geschaffen und insbesondere die FMA als zuständige Behörde bestimmt werden.

Durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 werden die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) geändert, um die aufsichtsbehördliche Konvergenz betreffend Datenbereitstellungsdienste sowie insbesondere in Fällen, in denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig sind, zu verbessern.

Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen verbessert werden, indem eine Unterrichtung im Zulassungsverfahren sowie im Fall der Verschlechterung der Finanzlage, anderer auftretender Risiken oder Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz vorgesehen sowie die bereits bisher in der Aufsichtspraxis genutzte Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit gesetzlich verankert werden sollen.

Ziel der Änderungen im Zahlungsdienstegesetz 2018 ist es, die nationalen Bestimmungen zum statistischen Betrugsfallmeldewesen an die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde anzupassen, um die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere Doppelmeldungen vermieden werden, die sich aus dem Meldewesen des ZaDiG 2018 und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2011 der Europäischen Zentralbank ergeben.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 26.01.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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