Zivildienstgesetz, Änderung (175/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Vermeidung des Aufbaues einer Parallelstruktur
  • Vermeidung des Verlustes vorhandener Expertise
  • Nutzung von Synergieeffekten

Inhalt

  • Verfassungsrechtliche Absicherung durch Schaffung einer ganzheitlichen Verfassungskonformität

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Verfassungsgerichtshof hat die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für die Entscheidung über die Zuerkennung einer Entschädigung oder Fortzahlung von Dienstbezügen außerordentlicher Zivildiener als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Zuständigkeit nicht mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Zivildienstgesetz (ZDG) - wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist - vereinbar ist. Dieses Erkenntnis betrifft ausschließlich den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 ZDG. Da diese Entscheidung jedoch auch Auswirkungen auf jene Bereiche haben könnte, in denen das Heerespersonalamt bzw. die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung über sonstige Ansprüche anderer Zivildienstleistender entscheidet, wie beispielsweise die Zuerkennung von Familien- bzw. Partnerunterhalt oder einer Wohnkostenbeihilfe, ist danach zu trachten, eine ganzheitliche Verfassungskonformität zu gewährleisten. Andernfalls würde dies den Aufbau einer Parallelstruktur im Bereich des ordentlichen Zivildienstes bedeuten.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 26.01.2022

Übermittelt von

Elisabeth Köstinger (V)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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