Bewertungsgesetz, Bodenschätzungsgesetz u.a., Änderung (179/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
  • Modernisierung des Bodenschätzungsverfahrens und rasche Implementierung der Klimaänderungen

Inhalt

  • Berücksichtigung klimatischer Verhältnisse sowie der Betriebsgröße im Rahmen der Hauptfeststellung von Einheitswerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  • Einführung der Kundmachung der Ergebnisse der Bodenschätzung in elektronischer Form und Evaluierung der Grundlagen für die Bodenschätzung (Musterstücke)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Nach geltender Rechtslage wären zum 1. Jänner 2023 wieder eine Hauptfeststellung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen und bis 2027 die Grundlagen der Bodenschätzung zu evaluieren. Wesentliche Veränderungen sind bei den klimatischen Bedingungen beobachtbar. Durch die Gesetzesänderung sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, bei den neuen Kundmachungen nur darauf Bedacht zu nehmen. Durch eine außerordentliche bundesweite Neuauflage im Jahr 2028 soll die Evaluierung abgeschlossen und diese klimatischen Veränderungen rasch in die Fläche umgesetzt werden.

Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sollen Einheitswerte anhand der klimatischen Verhältnisse aktualisiert werden. Zunächst soll die Hauptfeststellung zum regulären Termin auf Basis eines Temperatur-/Niederschlagsindex (T/N-Index) sowie der Betriebsgröße durchgeführt werden.

In einer zweiten Stufe sollen bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten herangezogen und neu berechnet werden. Dieser Klimarahmen ist im Wege der Bodenschätzung festgelegt. Eine Evaluierung der Grundlagen der Bodenschätzung ist aufgrund der geltenden Rechtslage bis 31.12.2027 erforderlich. Damit die Auswirkungen der Klimaänderungen rasch in der Fläche umgesetzt werden können, soll nach Kundmachung der aktualisierten Musterstücke eine bundesweite Neuberechnung der klimatischen Verhältnisse erfolgen. Die Ergebnisse der Neuberechnung sollen durch bundesweite – digitale – Auflage der Bodenschätzungsergebnisse kundgemacht werden. Die Terminsetzungen sollen abgestimmt für Musterstücke und alle anderen Grundstücke erfolgen. Diese neuen kundgemachten Ergebnisse der Bodenschätzung sind ein Grundlagenbescheid. Der Einheitswertbescheid und aufgrund des Einheitswertbescheides ergangene Abgabenbescheide sind abgeleitete Bescheide, die zum darauffolgenden 1. Jänner zu ändern sind.

In einer dritten Stufe soll anstelle der periodisch durchzuführenden Hauptfeststellung ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. Soweit sich aus den gemäß der Verordnung zur Anwendung kommenden statistischen Datengrundlagen und deren Auswertungen (z.B. Landwirtschaftliche Gesamtrechnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Bericht zur Entwicklung und wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft) ergibt, dass sich dabei die unterstellten Wertverhältnisse wesentlich verändert haben, hat ein neuer Einheitswertbescheid zu ergehen. Es sollen jedoch nicht bundesweit flächendeckend neue Bescheide ergehen, sondern nur für jene Betriebe, bei welchen die Veränderung sich in einer Größenordnung findet, die auch bei einer Wertfortschreibung maßgebend ist.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.02.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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